| [GAA, Bd. V, S. 144] sich nicht vollkommen daraus ergeben, welches aber, da die Proceß-Tabellen, wenigstens nach Analogie der früheren, hierbei nur auf den Hauptpunct (fast nur auf die Rubrik: „Gegenstand“) sich beschränkten und vor allem 5zur Controlle des formellen Proceßganges schienen dienen zu sollen, von mir ebenfalls nur ganz kurz angedeutet ist. Die Tabellen würden bei dem Gegentheile gewiß sehr anschwellen. Dieß zu meiner Entschuldigung, nicht zur Rechtfertigung. 10 Die qu. Sachlage ad nr. 7 ist aber diese: Kläger hat den Streicher pto 3 rthlr. 4 gr. verklagt, welche Schuld die Frau des Streicher, noch damals bei Klägern durch Waarenaushebung gemacht haben soll, als sie bei 15ihren Pflegeeltern Sturhahn sich aufhielt. Kläger behauptete in eventum auch noch, daß er mindestens darthun könne, die Frau des Beklagten habe die Schuld späterhin, vor Eingehung der Ehe, als eigene unternommen. Daß Kläger infolge dieser Angaben gegen den Verklagten wegen der 20in die Ehe gebrachten Schulden der Ehefrau gerichtlich agiren konnte, leidet laut § 12 der GGO. gar keinen Zweifel. (Auch bei der Sache der Wittwe Meier ./. Uhmeier ist in dieser Hinsicht durch Schuld der Wtwe Uhmeier ein factisches Mißverständniß eingetreten, welches die Wtwe 25Meier sowohl verhindern konnte als auf einem unrich- tigen Wege zu benutzen scheint.) Hierauf wurde Instructionstermin auf den 28st vor. Mon. angesetzt, wobei lis dahin contestirt ward: daß Verklagter durchaus verneinte, seine Ehefrau habe, als sie noch bei ihren Pflegeeltern 30gewesen, für eigene Rechnung Waaren ausgehoben oder späterhin solche Schuld übernommen. Wenn solche Waaren-Aushebung geschehen sey, so habe sie dieß für ihre Pflegeeltern gethan, und über die hier qu.[ästionirte] Schuld habe Kläger an diese Pflegeeltern bereits einmal Rechnung 35ausgestellt. Dieß letztere gab Kläger replicando zu, behauptete aber, es sey nur formell geschehen und könne er mit Handelsbuch, mit Briefen pp erweisen, daß die Ehefrau Streicher sowohl ab initio die Schuld für ihre eigene Rechnung 40contrahirt, als dieselbe überdem späterhin übernommen habe. — Infolge dieses Instructionstermines ist der Beweis |
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