| [GAA, Bd. IV, S. 379] 3. Sept. 1834, 64 Jahre alt, zu Salzuflen an der Schwindsucht verstorben. S.12, Z.7: Debitors: Schuldners. S.12, Z.8: Modification: Abänderung, Einschränkung, nähere Bestimmung. S.12, Z.24: excipirt: excipiren: etwas als Einrede geltend machen, der Klage entgegenstellen. S.12, Z.31 f.: peremtorischen: (lat., 'vernichtenden') endlichen, letzten, rechtausschließenden (da ihre Versäumung mit einem Rechtsverluste verbunden ist). (Das Gegenteil: dilatorisch: aufschiebend, verzögernd.) S.12, Z.32: Einrede: (lat. exceptio, 'Ausnahme'; Einwendung) im weiteren Sinne die Verteidigung des Beklagten gegen die Klage; im engeren und eigentlichen Sinne ein Vorbringen, das die Wahrheit der in der Klage behaupteten Tatsachen an und für sich nicht bestreitet, jedoch andere Tatsachen anführt, durch die der klägerische Anspruch ganz oder teilweise beseitigt werden soll. S.13, Z.6: gravirt: (in seinem Rechte) benachteiligt. S.13, Z.8: Apostel: Abgabeschluß. Der Unterrichter (judex a quo) hat zu prüfen, ob das Rechtsmittel an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt ist. Darnach hat er Zeugnisse auszustellen über die Tatsache der Appellationseinlegung, über die Zeit und über die Zulässigkeit. Diese Apostel erhält in Abschrift der Appellant und legt sie dem Oberrichter (judex ad quem) vor. S. 13, Z. 12 f. Regierungscanzlei: Die Justizkanzlei in Detmold, das erste Obergericht im Fürstentume Lippe. S.13, Z.14: Beweisinterlocut: Zu der in Frage stehenden Zeit war der gemeine Prozeß noch in zwei Stadien zerspalten (sog. Zäsur des Prozesses). Im ersten stellten die Parteien ihre Behauptungen auf. Sodann erließ das Gericht ein Urteil (Zwischenurteil), das sog. Beweisinterlocut. In diesem wurden das Beweisthema und die Beweislast festgesetzt und zugleich eine Frist bestimmt, innerhalb derer die Beweise angetreten werden mußten (Beweisfrist). Nur ausnahmsweise durften die Beweise gleich bei Aufstellung der Behauptungen angetreten werden; man nannte das Beweisantizipation. Die Beweisaufnahme erfolgte nach Ablauf der Beweisfrist in einem besonderen Beweistermine. S.13, Z.20: Compulsorialen: (lat. compulsoriales, sc. litterae) Mahnschreiben, Zwangschreiben einer höheren Behörde an eine niedere, zur Beschleunigung einer verzögerten Sache (etwa Einsendung der Akten, Prüfung der Zulässigkeit und der Formalien). S.13, Z.24: reproducirt: vorgebracht, vorgetragen, nachgewiesen. Der Gang der Appellation, nachdem die Akten an den judex ad quem gelangt waren, ist — was sich mit völliger Sicherheit freilich nicht hat nachprüfen lassen — offenbar folgender gewesen: Der Richter teilt die Appellationsschrift durch Kommunikativdekret, d. i. Bescheid zur Äußerung, zur „Vernehmlassung“ , dem Appellaten mit. Hierin liegt die Bewilligung der Appellationsprozesse, d. h. die Erklärung der Zulässigkeit des Berufungsverfahrens. Die Mitteilung der Appellationsschrift an den Appellaten kann vermutlich dadurch ersetzt werden, daß sie in |
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