| [GAA, Bd. IV, S. 378] S.11, Z.17 f.: nach den Paragraphen 8 und 9 der Gütergemeinschaftsverordnung: Diese Paragraphen der „Verordnung wegen der Güter-Gemeinschaft unter Eheleuten, von 1786“ lauten foldendermaßen: § 8. Kein Ehgatte kann ohne Beystimmung des andern über das Gemeingut nach Willkühr disponiren. So viel nun die Würkungen der Gütergemeinschaft in stehender Ehe betrift: so erhalten beyde Eheleute dadurch ein gemeinschaftliches ungetheiltes Eigenthum über die ganze Vermögens-Substanz. Keiner von beyden kann daher, ohne Einwilligung des andern, davon willkührlich veräußern oder verschenken, noch weniger darüber, nicht einmal zur Hälfte, wär' es gleich zum Besten der Armen und frommer Stiftungen, Todes halber disponiren, sondern dies kann nur durch ein unter ihnen wechselseitig errichtetes Testament geschehen. § 9. Dem Mann stehet jedoch die Administration des Gemeinguts zu. Das beyden Eheleuten an dem Gemeingut zustehende gleiche Recht ist aber dadurch einigermaßen eingeschränkt, daß dem Mann, als dem Haupt der Familie, und vermöge der ihm zukommenden ehelichen Vormundschaft, vornemlich die Administration des gemeinschaftlichen Vermögens gebühret; die er jedoch dergestalt, daß dadurch das gemeine Beste der Ehe erhalten und befördert wird, zu führen verbunden ist. Von dieser Verwaltung ist selbst der minderjährige Mann, weil dieser durch die Ehe die Rechte der Großjährigkeit erlangt, nicht ausgeschlossen; es wäre dann, daß ihm wegen seiner Verschwendung Schranken gesetzt werden müßten. Vermöge solcher Administration kann also der Mann für sich allein Contracte, die seine Frau und das Gemeingut verbinden, schließen, allein wegen des gemeinschaftlichen Vermögens vor Gericht Klage erheben, und auch allein deswegen gerichtlich belangt werden, ja sogar allein auf das Gemeingut Schulden contrahiren, und selbst ohne Einwilligung seiner Frau bewegliches und unbewegliches Vermögen veräußern, wenn es das Bedürfniß oder der Nutzen der Familie erfordert. Es wird auch in allen diesen Fällen die stillschweigende Einwilligung der Frau so lange vermuthet, bis sie aus gegründeten Ursachen den Handlungen und Verträgen ihres Mannes gerichtlich widerspricht und bey der Obrigkeit Inhibition auswürkt. Hiermit stimmt auch die bisherige Observanz in hiesiger Grafschaft, so wie die der benachbarten Länder, worin eheliche Gütergemeinschaft gilt, mehrentheils überein; wobey es daher noch zur Zeit in der Erwartung verbleibet, daß kein Ehemann dieses Vorrecht zum Unglück seiner Familie mißbrauchen werde. (Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe. Bd 3. Lemgo, 1789. S. 169—70.) S.11, Z.26: Schlaffhorst ist im Jahre 1828 zu Herford verstorben. S.12, Z.1: Der Schneider Johann Otto Brinkmann ist am |
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