| [GAA, Bd. IV, S. 21] wären, wird in Betreff der Güterlosigkeit schon durch die bekannte Bemerkung des Tacitus, daß der Deutsche seinem Weibe eine Mitgift zubringe, sehr beschränkt; — die noch heutiges Tages bestehende 5Trennung der Güter unter den adligen Eheleuten erklärt sich ebenfalls ohne weiteres Forschen aus dem singulären Ursprung des Adels, indem derselbe aus den Beneficiarien erwuchs, und jeder Beneficiar anfangs eigentlich bloß ein Soldat 10des dominus directus war, und also sein Beneficialgut, welches er statt des Soldes nutznießen durfte, immer nur auf Männer fallen konnte. Wichtiger ist für uns die Thatsache, daß seit der größeren Ausdehnung des Handels sich in 15den Hansastädten zusehends die römischen Begriffe über das gesonderte Eigenthum der Eheleute ausbreiteten; — was die Politik der Kaufleute eingeführt hatte, ahmte bald die Neuerungssucht einiger Fürsten nach, und so entstand allmählig 20im Volke ein mixtum compositum von einheimischen und fremden Ansichten, die sich schnurstracks entgegengesetzt waren, und den Richter zwangen, seine Zuflucht zu der alles vermittelnden Billigkeit zu nehmen, das heißt, nach 25keinem von beiden Rechten, sondern nach eignem Belieben zu entscheiden. Desto achtungswerther ist es, daß am 27sten März 1786 in Lippe eine Gütergemeinschaftsverordnung erschien, welche dieß Gewirr dadurch zu schlichten suchte, daß sie 30die „ächten deutschen“ Observanzen des Landes sammelte und ihnen das gesetzliche Siegel aufdrückte. Sie will, wie in der Einleitung gesagt wird, keineswegs das alte Herkommen einschränken, sie will es vielmehr so rein wiedergeben als 35möglich ist, und nur die Inconsequenzen vertilgen. Deshalb muß denn eine solche Verordnung, welche das Institut zu seinem weitesten Umfang ausdehnt, sehr umfassend und consequent erklärt werden, und im Zweifel ist bei ihr stets das 40Strengste, das ist, dasjenige, was der Gütergemeinschaft am ersprießlichsten ist, zu präsumiren. Aus |
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