| [GAA, Bd. IV, S. 12] Vierteljahrs, der Schneider Otto Brinkmann. Demselben scheint jedoch bald sein Versprechen zu reuen, und er tritt nach sechs Wochen von dem Vertrag zurück. Nun übernimmt der Schwager 5des Schlaffhorst, der Zimmermeister Johann Heinrich Fischer die fideijussio, und zwar dergestalt, daß er sich in dem Schuldschein des Debitors mitunterzeichnet, ohne eine Modification beizufügen. Um eine eigne Anschauung davon zu geben, möge10]2[ act.das Document selbst hier eingerückt stehen:„Die von Hrn. Heitland geliehenen 100 Th. habe ich richtig empfangen und bescheinige selbiges hiermit und ich dieselben mit löblich Zinze wieder bezahle, wenn er sie zum Gebrauch 15wieder nöthig haben muß. Salzufeln den 7ten Juny 1805. J. F. W. Schlaffhorst. Johann Heinrich Fischer.“ Da nun Schlaffhorst nach der Zeit in Concurs 20geräth, so wendet sich der Gläubiger an den Magistrat des gemeinsamen Wohnorts, um den Bürgen auf Capital und Zinsen auszuklagen.2.) Worüber die Parteien streiten.]2[ act.Aber im ersten Termine excipirt der Beklagte, 25daß er die Bürgschaft nur in dem Maaß wie der Schneider Brinkmann übernommen habe, nämlich auf die Dauer eines Vierteljahrs. Der Gläubiger läugnet dieß durchaus, und weil auch die angeführte Urkunde durch ihre Unbedingtheit dieser 30Behauptung widerspricht, so wird dem Bürgen von dem Gericht aufgegeben, binnen einer peremtorischen Frist seine Einrede zu erweisen. Ehe er]5[ act.indeß diesen Beweis antreten kann, tritt seine Ehefrau dazwischen und macht seine Exception 35durch ihre Intervention unnütz. Sie behauptet, nichts von dem Contracte zu wissen, und beruft sich demzufolge auf die Gütergemeinschaftsverordnung, um ihn für ungültig zu erklären. Da der]6[ act.Intervent in Betreff des Factums ihrer Aussage |
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