| [GAA, Bd. IV, S. 383] Würkungskreis contrahiret seyn müssen, wenn das Gemeingut dafür haften solle. (A.a.O. S. 171-72.) S.18, Z.17: allegirt: angeführt. S.18, Z.30: Observanz: Herkommen, Gerichtsgebrauch, Regel, die stillschweigend durch längere Befolgung und Übung anerkannt und deshalb auch fernerhin für die Beteiligten verbindlich ist. S.18, Z.38: quoad jus et factum: hinsichtlich der Rechtssatzungen und des Tatbestandes. S.19, Z.4: Votum: Urteil. S.19, Z.27: Votant: Der sich für das eine oder andere Entscheidende. S.20, Z.2: res: Sache, an der Eigentums- und Besitzrechte erworben werden können; also nur Rechtsobjekt, nicht -subjekt. S. 20, Z. 9 u. 10: parapherna und dos: Bei den Römern trat in der älteren Zeit die Ehefrau in die Gewalt (manus) des Mannes. Sie verlor dadurch ihre vermögensrechtliche Selbständigkeit; ihr Vermögen ging in das Eigentum des Mannes über. Diese strenge Form wurde allmählich von der freien Ehe verdrängt. Bei ihr war das Vermögen der Ehegatten an sich ganz gesondert, es pflegte nur als Beitrag zu den Kosten des Hausstandes von der Frau oder für die Frau eine bei der Auflösung der Ehe zurückzuerstattende Mitgift (dos) dem Manne zu Eigentum übergeben zu werden. Nur der Wille der Frau konnte diesem auch die Verwaltung ihres übrigen Vermögens, des Paraphernalgutes übertragen, das in ihrem ausschließlichen Eigentume verblieb. S.20, Z.20: dominium: Besitztum, Eigentum. S.20, Z.20: ususfructus: Nießbrauch, d. h. der Genuß des Gebrauchs und der Früchte fremder Sachen oder Rechte. S.20, Z.36: communio bonorum: eheliche Gütergemeinschaft. S.20, Z.38: § 605 des deutschen Privatrechts: Dieser Paragraph, der von „Ursprung und Geschichte der ehelichen Gütergemeinschaft in Deutschland“ handelt und zu dessen im zweiten Abschnitt geäußerten Ansichten Grabbes folgende Ausführungen sich gleichfalls in Widerspruch setzen, lautet ohne die beiden Anmerkungen: „In den früheren Zeiten, und zwar so lange die Töchter nicht gleiches Erbrecht mit den Söhnen hatten, mithin auch kein eigentliches Heirathsgut in die Ehe brachten; — so lange vielmehr die vorzüglichsten Güter aller freygebornen Mannspersonen mit Stamm- oder Lehnseigenschaft behaftet waren: — konnte unter Ehegatten in Deutschland keine allgemeine Gütergemeinschaft Statt finden; — so wie noch heutzutage unter demjenigen Adel, welcher in diesen Rücksichten bey der alten Verfassung geblieben ist, eheliche Gütergemeinschaft gänzlich wegfällt a). — Von einer Gemeinschaft der Ehegatten in Ansehung der Errungenschaft (§. 603) aber finden sich in den frühesten Zeiten schon sichere Spuren. Der Flor des bürgerlichen Gewerbes in den deutschen Städten gab später die nächste Veranlassung zur Entstehung einer allgemeinen Gütergemeinschaft, indem hierdurch ein Vermögen durch beider Ehegatten Fleiß gewonnen wurde, worüber frey disponirt, und wovon den Töchtern Heirathsgut und Erbtheil gegeben werden |
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