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[GAA, Bd. IV, S. 382]

 


darauf bezahlte als ein Indebitum zurück fordern kann; so leidet
dies doch in folgenden Fällen Ausnahme:
  1) Da jederzeit vermuthet wird, daß der Mann ihr die Besorgung
des innern Hauswesens überlassen habe: so kann sie, auch
ohne dessen ausdrückliche Einwilligung, die zur Führung dieser
ihr anvertrauten Oekonomie nöthigen Contracte gültig schließen,
und zu deren Behuf bewegliches Vermögen veräußern, also weibliches
Gesinde miethen, Hausgeräthe, Kleidungsstücke, und was
zum Essen und Trinken erforderlich ist, anschaffen, dagegen das
in der Haushaltung Ueberflüssige oder Entbehrliche verkaufen, und
überhaupt in dergleichen häuslichen und wirthschaftlichen Angelegenheiten
contrahiren, die sich nicht allgemein, sondern nur nach
Beschaffenheit jeder Familie und ihrer Haushaltung bestimmen
lassen. Der Mann wird daher in Domesticis & Oeconomicis so
lange durch die Contracte und Handlungen seiner Frau verbunden:
so lange er sie nicht von Führung des Hauswesens aus erheblichen
Ursachen dispensirt, und nicht davon, daß er darin durch sie nicht
weiter verbunden seyn wolle, das Publikum gehörig avertiret.
  2) Wenn die Frau, mit Wissen und Willen des Mannes, öffentlichen
Handel, oder gar Kaufmannschaft, für sich allein oder mit
und nebst ihm treibet: so wird er durch ihre Contracte in allen
den Handel betreffenden Geschäften verbunden. Desgleichen:
  3) Wenn sie einen offenbar vortheilhaften Contract eingegangen
ist, und das Gemeingut dadurch bereichert hat;
  4) Wenn sie bey langer Abwesenheit ihres Mannes, aus Noth,
ihres Unterhalts halber, oder weil es offenbar das Beste der
Familie erforderte, zur Schließung eines Contracts gezwungen worden
ist;
  5) Wenn die Wohlfahrt des gemeinen Wesens dadurch befördert
wird, und der Mann aus verwerflichem Eigensinn das so nicht
wollte, oder wegen Abwesenheit nicht könnte;
  6) der Mann ex post ihren einseitigen Contract genehmigt; oder
endlich
  7) er ihr freywillig die ihm zustehende Verwaltung des gemeinschaftlichen
Vermögens übertragen hat.
§ 12.
Von der Verbindlichkeit der Eheleute zur Bezahlung der auf dem
Gemeingut haftenden Schulden.
  Eine oft traurige, aber zur Erhaltung des öffentlichen Credits
nothwendige Würkung der allgemeinen Gütergemeinschaft ist die,
daß beyde Eheleute zur Bezahlung der auf ihrem
beyderseitigen Vermögen haftenden Schulden
gleiche Verbindlichkeit haben; sie mögen von einem oder dem
andern, oder gemeinschaftlich, so wohl vor als während der
Ehe contrahiret seyn. Nur hat dies künftig, in Ansehung der
nach Publication dieser Verordnung in stehender Ehe von der
Frau gemachten Schulden, die sich aus dem §. 11. ergebenden
Einschränkungen, indem darnach die Schulden der Frau in ihrem