| [GAA, Bd. IV, S. 381] welcher eine streitige Rechtssache ausführlich erzählt und die Entscheidung derselben aus den Gesetzen und Urkunden deutlich und gründlich entwickelt und dargestellt wird“. (Nützer, a.a.O. S. 42 bis 43.) S.16, Z.20: Hofgerichts: Ursprünglich war die Regierung zugleich das Obergericht des Landes. Später versuchte man eine Trennung und gründete das Hofgericht. Jedoch blieb dieses nicht, wie ursprünglich beabsichtigt war, das einzige Landgericht. Schon bald nach seiner Entstehung wurden auch an der Kanzlei der Audienz wieder Rechtsstreitigkeiten verhandelt und entschieden. (Vgl. A.[ugust] Falkmann, „Graf Simon VI. zur Lippe und seine Zeit. Dritte Periode. Fortsetzung bis zum Tode Simons“ = Beiträge zur Geschichte des Fürstentums Lippe aus archivalischen Quellen. Bd 6, Detmold 1902, S. 381.) S.16, Z.34: legislatorische: gesetzgeberische. S.16, Z.36: Codex: Eine Sammlung kaiserlicher Erlasse und Gesetze von Justinian und den Kaisern (meist auszugsweise), welche von Justinian zusammengestellt und als einheitliches Gesetz publiziert worden ist. S.16, Z.36: Digesten: Soviel wie Pandekten, eine der vier Justinian'schen Sammlungen, die das in Deutschland rezipierte römische Recht bilden. S.17, Z.6: Inhibition: „eine Hemmungsauflage, ein richterliches Verbot, in einer Sache weiter etwas vorzunehmen, bis sie rechtlich erörtert worden ist“. (Nützer, a.a.O. S. 72.) Siehe auch die Anm. zu S. 13, Z. 24. S.17, Z.7 f.: juncto remedio restitutionis in integrum: in Verbindung mit dem Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. S.17, Z.27: Beneficium: Rechtswohltat, durch das Recht gewährte Vergünstigung, die jemand zu seinem Vorteil anwenden oder in Anspruch nehmen kann. S.17, Z.41: Präjudicium: Ein schon vorher in einem ähnlichen Falle gesprochenes Urteil, das als für Späteres maßgebend geltend gemacht wird. S.18, Z.14: constire: feststehe. S.18, Z.16: die Paragraphen 11 und 12: Diese haben den folgenden Wortlaut: § 11. Wie fern die Frau, ohne ausdrückliche Einwilligung des Mannes, gültige Contracte schließen und rechtsbeständig veräußern kann. Obgleich hingegen sonst die Frau nach der Regel nichts vom Gemeingut ohne Consens des Mannes veräußern, auch ohne dessen Vorwissen keinen gültigen Contract schließen, sondern der Mann das von ihr Veräußerte wieder vindiciren, und den von ihr eingegangenen Contract durch seinen Dissensum annulliren, auch das |
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