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[GAA, Bd. IV, S. 381]

 


welcher eine streitige Rechtssache ausführlich erzählt und die Entscheidung
derselben aus den Gesetzen und Urkunden deutlich und
gründlich entwickelt und dargestellt wird“. (Nützer, a.a.O. S. 42
bis 43.)
   Verweis zum Text S.16, Z.20: Hofgerichts: Ursprünglich war die Regierung zugleich
das Obergericht des Landes. Später versuchte man eine Trennung und
gründete das Hofgericht. Jedoch blieb dieses nicht, wie ursprünglich
beabsichtigt war, das einzige Landgericht. Schon bald nach seiner
Entstehung wurden auch an der Kanzlei der Audienz wieder Rechtsstreitigkeiten
verhandelt und entschieden. (Vgl. A.[ugust] Falkmann,
„Graf Simon VI. zur Lippe und seine Zeit. Dritte Periode. Fortsetzung
bis zum Tode Simons“ = Beiträge zur Geschichte des
Fürstentums Lippe aus archivalischen Quellen. Bd 6, Detmold 1902,
S. 381.)
   Verweis zum Text S.16, Z.34: legislatorische: gesetzgeberische.
   Verweis zum Text S.16, Z.36: Codex: Eine Sammlung kaiserlicher Erlasse und
Gesetze von Justinian und den Kaisern (meist auszugsweise), welche
von Justinian zusammengestellt und als einheitliches Gesetz publiziert
worden ist.
   Verweis zum Text S.16, Z.36: Digesten: Soviel wie Pandekten, eine der vier
Justinian'schen Sammlungen, die das in Deutschland rezipierte römische
Recht bilden.
   Verweis zum Text S.17, Z.6: Inhibition: „eine Hemmungsauflage, ein richterliches
Verbot, in einer Sache weiter etwas vorzunehmen, bis sie rechtlich
erörtert worden ist“. (Nützer, a.a.O. S. 72.) Siehe auch die Verweis zum Text Anm.
zu S. 13, Z. 24.
   Verweis zum Text S.17, Z.7 f.: juncto remedio restitutionis in integrum:
in Verbindung mit dem Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand.
   Verweis zum Text S.17, Z.27: Beneficium: Rechtswohltat, durch das Recht
gewährte Vergünstigung, die jemand zu seinem Vorteil anwenden
oder in Anspruch nehmen kann.
   Verweis zum Text S.17, Z.41: Präjudicium: Ein schon vorher in einem ähnlichen
Falle gesprochenes Urteil, das als für Späteres maßgebend geltend
gemacht wird.
   Verweis zum Text S.18, Z.14: constire: feststehe.
   Verweis zum Text S.18, Z.16: die Paragraphen 11 und 12: Diese haben den
folgenden Wortlaut:
§ 11.
  Wie fern die Frau, ohne ausdrückliche Einwilligung des Mannes,
gültige Contracte schließen und rechtsbeständig veräußern kann.
  Obgleich hingegen sonst die Frau nach der Regel nichts vom
Gemeingut ohne Consens des Mannes veräußern, auch ohne dessen
Vorwissen keinen gültigen Contract schließen, sondern der Mann
das von ihr Veräußerte wieder vindiciren, und den von ihr eingegangenen
Contract durch seinen Dissensum annulliren, auch das