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GAA, Bd. IV, S. 380 zurück Seite vorwärts

[GAA, Bd. IV, S. 380]

 


seiner Gegenwart vorgetragen oder vorgelegt wird. Also: Bewilligung
der Appellationsprozesse: Erklärung des Obergerichts, daß die Appellation
zulässig sei. Volle Appellationsprocesse: Appellationsprozesse
mit Kompulsorialen (siehe die Verweis zum Text Anm. zu S. 13, Z. 20) und
Inhibitorialen, d. i. der Weisung an den Unterrichter, die Sache in
ihrem bisherigen Stande zu belassen, so lange die Appellation
schwebe.
   Verweis zum Text S.13, Z.27 f.: Replik: Die Gegenrede auf eine Einrede, namentlich
das Vorbringen einer Tatsache, durch welche die Einrede entkräftet
werden soll. Der Replik kann unter Umständen eine
Duplik, dieser eine Triplik und dieser wiederum eine Quadruplik
entgegengesetzt werden.
   Verweis zum Text S.13, Z.32: Procurator: Sachwalter; Vertreter, der im Auftrage
eines anderen und auf Grund einer Vollmacht (Prokuratorium)
dessen Geschäfte, insbes. vor Gericht, führt.
   Verweis zum Text S.14, Z.9: Execution: Vollstreckung des Urteils durch Zwangsmaßregeln,
wodurch das Gericht Einen zu etwas nötigt.
   Verweis zum Text S.14, Z.11: zu liquidirenden: anzusetzenden, zu berechnenden,
nachzuweisenden.
   Verweis zum Text S.14, Z.12: compensatis expensis: mit Ausgleichung der Kosten.
   Verweis zum Text S.14, Z.13: Sentenz: Rechtsspruch, Urteil.
   Verweis zum Text S.14, Z.16: Nullitätsquerel: (lat. querela nullitatis), Nichtigkeitsklage,
Beschwerdeführung in höherer Instanz gegen den
Unterrichter wegen Nichtigkeit des Urteils. Sie war im früheren
gemeinen Prozesse das Rechtsmittel, um wesentliche Mängel
in Hinsicht der Gerichtspersonen, der Parteien oder des
gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen, die im Laufe des
Verfahrens vorgekommen und geeignet waren, dessen Nichtigkeit
zu begründen. — Der Beschwerdeführer heißt Querulant, sein
Gegner Querulat.
   Verweis zum Text S.14, Z.16 f.: restitutio in integrum: Aufhebung eines von
Rechtswegen eingetretenen Rechtsnachteils durch Wiederherstellung
des früheren Rechtszustandes unter Vorbringung neuer erheblicher
Tatumstände oder Beweismittel.
   Verweis zum Text S.14, Z.17: petitum: Schlußbitte der Klage, Antrag.
   Verweis zum Text S.14, Z.24: novum: Ein zu neuer Verhandlung Anlaß gebender
Tatumstand.
   Verweis zum Text S.14, Z.27: priora: frühere Dinge oder Vorgänge.
   Verweis zum Text S.14, Z.35: compensiren: gegeneinander aufrechnen.
   Verweis zum Text S.15, Z.1: pura submissio in sententiam: Erklärung einer
Partei, nichts Neues mehr vorbringen, vielmehr ein Urteil auf
Grund des seither Vorgebrachten erwarten zu wollen.
   Verweis zum Text S.15, Z.3 f.: Verschickung der Acten: Einsendung der Akten an
ein auswärtiges Spruchkollegium oder eine Universitätsfakultät zur
Erstattung eines Rechtsgutachtens, auf Grund dessen dann das ordentliche,
mit der Sache betraute Gericht urteilt.
   Verweis zum Text S.15, Z.16 f.: Schulden zu contrahiren: Schulden einzugehen.
   Verweis zum Text S.15, Z.26: synonym: gleichbedeutend.
   Verweis zum Text S.16, Z.5: ipso jure: durch das Recht selbst, von Rechtswegen,
schon an und für sich.
   Verweis zum Text S.16, Z.18: Deduction: rechtliche Ausführung; „eine Schrift in