| [GAA, Bd. IV, S. 25] vergönnt, „wenn es das Bedürfniß oder der Nutzen der Familie erfodert.“ Sonderbar ist es. daß man nach dem Durchlesen dieser Bedingung noch über den Sinn des Gesetzes gestritten hat, 5da sie sowohl die Ursachen, die den Widerspruch der Frau begründen, als auch die Zeitbestimmung, binnen welcher derselbe eingelegt werden kann, in sich begreift. Zum Theil mag die Stellung der Clausel Schuld an dem Mißverständniß tragen: sie 10beschließt einen Perioden, in dessen Vodersätzen den Ehemännern alle möglichen Administrationsacte ganz im Allgemeinen erlaubt werden, und wo dann auf einmal ein etwas nachhinkender, kurzer Beisatz diese Erlaubniß in allen ihren 15Theilen modificirt. 3.) Daß nun, um auf die speciellen Verhältnisse des Rechtsstreits, welcher dieser Relation zum Grunde liegt, überzugehen, die Bürgschaft einer von den Contracten ist, welche dem Vermögen 20gefährlich werden können, leidet wohl keinen Zweifel, und in gegenwärtigem Fall, wo der]36[ act.Bürge überdieß, wie sein Gläubiger selbst angibt, sehr arm zu seyn scheint, ist der Vertrag schon zur äußersten Gefahr gediehen. Also tritt die Intervenientin, 25da das Gesetz der Frau verstattet, gegen die „Handlungen und Verträge des Mannes “ Inhibition auszuwirken, aus „gegründeten Ursachen“ auf, und die Beweislast fällt auf den Interventen.30 4.) Die Behauptung des Bürgschaftgläubigers, die Bürgschaft sey zum Nutzen der Familie eingegangen, weil der Bürge mit dem Hauptschuldner verschwägert wäre, beruht nur auf dem laxen Sprachgebrauch des Worts „Familie“, und ist, als 35den Grundsätzen der patria potestas und der separata oeconomia entgegen, zu verwerfen. Auch ist der Beweis, daß die Intervenientin in den Contract ihres Mannes eingewilligt habe, durchaus nicht geliefert, vielmehr besteht der erheblichste 40Versuch, welcher deshalb gemacht worden,]49 u 1[ act.in der Verdrehung einer Aussage, welche die |
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