| [GAA, Bd. IV, S. 23] Eheleuten entfernt und der öffentliche Credit durch sie erhalten wird“ ist wohl kaum zu erwähnen nöthig. Sollen aber dergleichen Zwecke auf eine zweckmäßige Weise wirklich erreicht werden, 5so muß die Frau, welcher die Verwaltung des Vermögens genommen ist, wenigstens das Recht haben, den schädlichen, ohne ihre Einwilligung abgeschlossenen Contracten ihres Mannes zu widersprechen, denn sonst fällt der Grundbegriff 10der wohlthätigen Einrichtung in einander, und die gepriesene communio bonorum besteht dann darin, daß das Weib an dem sogenannten Gemeingut durchaus keinen Antheil hat, sondern daß einzig und allein der Mann darüber gebietet. 15— Den oft gemachten Einwand, welche Unsicherheit des Verkehrs dieses Vorrecht der Frau bewirken müsse und wie leicht beide Eheleute in einem heimlichen Einverständniß handeln könnten, weis't das Gesetz dadurch zurück, daß es der 20Frau nur die Einrede gegen einen Vertrag erlaubt, welcher der Familie nachtheilig ist, und was einer Familie nachtheilig seyn kann, weiß in der Regel jeder nicht blinde Contrahent zum Voraus. Überhaupt wird ein Staat, welcher doch aus 25lauter Familien erwächst, sehr selten darunter leiden, wenn es in ihm Beneficia gibt, die das Familienwohl auf eine so ausgezeichnete Art befördern. Da ist es mit der römischen dos schlimmer: der Ehemann nutznießt sie, die Frau hat das Eigenthum 30derselben, sie kann sie also von jedem Dritten vindiciren, und dieser kann bei dem Kauf der Sache mit geringster Mühe von dem Ehemann getäuscht worden seyn, weil es gar nicht öffentlich bekannt ist, welches Stück des Vermögens zur 35Mitgift gehört. In Vergleich mit dem bisher Gesagten werden die folgenden Entscheidungsgründe kurz ausfallen; indem Referent sich bei ihnen stillschweigend stets auf das Vorherige bezieht, wünscht er nichts 40mehr als daß sie, gleich allem, was Recht ist, ihre Kürze ihrer Klarheit verdanken möchten. |
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