| [GAA, Bd. IV, S. 22] dem römischen Recht sind bei einer etwaigen Interpretation hier nur die vielen theoretischen Sätze und Definitionen anzuwenden; bei dunklen Stellen würde aber den zuverlässigsten Leitfaden die 5genaue Kenntniß der lippeschen Observanzen abgeben. Was endlich die Billigkeit anbelangt, gegen welche das Votum des Referenten wohl könnte zu sprechen scheinen, so wagt er nicht sich stillschweigend 10über sie wegzusetzen und sich mit dem Sprichwort zu beruhigen: was dem Einen recht ist, ist dem Andren billig. Sie hat sich ja die Intervenientin um den Bürgschaftscontract so tief in den deutschen Gerichtsgebrauch eingeschlichen, 15daß sie selbst Gesetze umgestoßen und sich an deren Platz gedrängt hat. Obschon sie also, wie oben zu deduciren versucht wurde, in Betreff der Gütergemeinschaft einen sehr verdächtigen Ursprung an sich tragen mag, so will der 20Referent dennoch den eigentlichen Entscheidungsgründen einige Bemerkungen voranschicken, welche darthun sollen, daß wenigstens in vorliegendem Falle das Rechte zugleich auch das Billige sey. Da eine verheirathete Frau nur zwei Wege hat, 25auf denen sie ihr Vermögen in Sicherheit bringen kann, entweder durch Absonderung von dem Gut ihres Mannes oder durch Vereinigung mit demselben, so gilt es nur die Frage, welches der beste Weg ist. Schwerlich möchte Jemand die traurigen 30Folgen der Gütertrennung verkennen: Das Vermögen wird wie eine ewige Scheidewand zwischen den Eheleuten liegen, und tausend eigennützige Interessen werden daran einen Boden zum Aufkeimen finden. Überdieß hat die unrechtmäßigste 35Speculationssucht hier den trefflichsten Hinterhalt, in welchen sie sich, zum Verderben der Betrogenen, mit allem, was sie auf das Spiel gesetzt hat, zurückflüchten kann. Daß bei der Gemeinschaft der Güter dieß von selbst wegfällt, und daß 40vielmehr im Gegentheil, ganz wie das Gesetz sagt, „Mißtrauen und Eigennutz durch sie unter den |
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