| [GAA, Bd. III, S. 667] S.324, Z.37: Einlieger: E. oder auch Heuerlinge nennt man in Westfalen die Bewohner von Häusern, die keine Pferde halten, sondern ihren Ackerbau mit Ochsen oder Kühen betreiben, wenn das Haus auf einem Bauernhofe steht. (Vgl. Paul Sartori, „West- fälische Volkskunde“, Leipzig 1922, S. 17.) S.326, Z.11: Kastor und Pollux: Siehe die Anm. zu S. 290, Z. 20. S.326, Z.16: De gustibus [ usw. ]: Siehe die Anm. zu S. 280, Z. 36—37. S.326, Z.32 f.: Livia, die Kaisergemahlin: Siehe die Anm. zu S. 167, Z. 25. S.328, Z.5 ff.: Zu dieser Szene bemerkt Eugen Wohlhaupter, der im Jahre 1946 verstorbene Rechtsgeschichtler der Kieler Uni- versität, Folgendes: „Im Eingang der 'Hermannsschlacht' läßt uns Grabbe eine offensichtlich von der Erfahrung seiner Auditeurzeit zehrende Gerichtsszene miterleben, in der ein römischer Prätor, unterstützt von einem besonders hochnäsigen Schreiber, der sich auf sein juristisches Halbwissen viel zugute tut, über verschiedene Rechtsfälle von Germanen Urteil findet. Der bereits angedeuteten dichterischen Absicht müssen wir die rechtsgeschichtlichen Unwahr- scheinlichkeiten dieser Szene nachsehen. Unwahrscheinlich ist es ja nicht nur, daß die Römer in dem noch nicht befriedeten Ger- manien, das noch keineswegs Provinz war, ihr Gerichtswesen auf- gerichtet hätten, noch unwahrscheinlicher ist es, daß niedersäch- sische Bauern ihre privaten Rechtshändel vor dieses Gericht gebracht hätten.“ („Dichterjuristen“, [Bd] 2, Tübingen, Mohr 1955, S. 330.) S.328, Z.5: Bruch: Siehe die Anm. zu S. 293, Z. 5. S.328, Z.29: Capito und Labeo: Siehe die Anm. zu S. 256, Z. 19—20. S.328, Z.33 f.: Cäsar in seinen Kommentarien: Cajus Julius Caesar (100—44 v. Chr.) schrieb Commentarii de bello Gallico und de bello civili. Die sieben Bücher über den gallischen Krieg behan- deln die Jahre 58—52, die drei über den Bürgerkrieg die Jahre 49—48. In der Darstellung des Bürgerkriegs finden sich keine Angaben über die Stärke des gegen die Gallier eingesetzen Heeres. Siehe auch die Anm. zu S. 256, Z. 22. S.329, Z.3: vulgo stu —: Zu ergänzen prata; vor aller Welt, insgemein durch unehelichen Beischlaf Entehrte. S.329, Z.6: Kappzaum: „ein Zaum mit einem Nasenbande anstatt des Gebisses, welchen man jungen Pferden anlegt, um das Maul derselben zu schonen. Uneigentlich sagt man, einem den Kappzaum anlegen, ihn in den gehörigen Schranken halten“. (Cam- pe, „Wörterbuch“, Th. 2, Braunschweig 1808, S. 888.) S.329, Z.10: Vierkinderrecht: Durch die umfassende Ehegesetz- gebung, zu der Kaiser Augustus sich veranlaßt sah, wurden auf die Eheschließung und Kindererzeugung Prämien gesetzt. Die Frau, welche (als libera) vier Kinder geboren hatte, kam in den Genuß des jus quatuor liberorum, das sie von der Geschlechtsvormund- schaft befreite und ihr ein ziviles Intestaterbrecht (legitima here- ditas) neben der agnatischen Schwester des Verstorbenen, hinter den liberi und dem Vater, aber vor den ferneren Agnaten ge- |
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