| [GAA, Bd. II, S. 780] er über den wissenschaftlichen Standpunkt, den er einmal eingenom- men hatte, nicht hinauskam, so blieb er hinter der Gesamtentwick- lung der Jurisprudenz zurück. Die Folge davon war, daß seit dem Ende der zwanziger Jahre seine akademische Wirksamkeit nachließ. S.516, Z.13: verbotenus: Wort für Wort, wörtlich. S.516, Z.14 f.: wo fängt die Dame an [ usw. ]: Im römischen Rechte wurden die Menschen hinsichtlich ihres Alters in minder- jährige (minores) und großjährige oder volljährige (maiores) ein- geteilt. Minderjährig wurden diejenigen Personen genannt, die das fünfundzwanzigste Jahr noch nicht erfüllt hatten. Solche minorennen Personen waren entweder noch Kinder (infantes) oder solche, welche die Kinderjahre bereits überschritten hatten (infantia maiores). Kin- der hießen nach dem neueren römischen Rechte diejenigen, welche noch nicht sieben Jahre alt waren. Die infantia maiores wurden wieder in Unmündige (impuberes) und Mündige (puberes) eingeteilt. Unmündig war eine Mannsperson, die noch nicht das vierzehnte, eine Frauensperson aber, die noch nicht das zwölfte Jahr vollendet hatte. Die Minderjährigkeit dauerte bei beiden Geschlechtern bis zum Ende des fünfundzwanzigsten Jahres; dann trat die Majo- rennität, Volljährigkeit oder Großjährigkeit ein. (Vgl. Christian Friedrich Glück, „Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld“, Th. 2, 2., fast ganz umgearb. Aufl., Erlangen 1800, S. 210 ff.) Volle Geschäftsfähigkeit trat erst mit der Majorennität ein. Dagegen waren die infantes völlig geschäftsunfähig; für sie handelte ihr Vormund (tutor). S.519, Z.5—7: eine Schnellpost [ usw. ]: Siehe die Anm. zu S. 310, Z. 12—17. S.519, Z.32:doppelt: Dies ist streng genommen nur richtig, wenn der Wechsel des Barons, wie in der ersten Fassung, über 50_000 Tlr. ausgestellt ist. |
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