| [GAA, Bd. IV, S. 384] konnte. Auch waren unsere Städte um so bereitwilliger, diese allgemeine eheliche Gütergemeinschaft in ihre Stadtgesetze aufzunehmen, und die daraus herfließenden Rechte gegen alle entgegenstehenden fremden Grundsätze zu behaupten, weil sie hierin die sicherste Stütze ihres zu einem blühenden Handel so nothwendigen öffentlichen Credits entdeckten. Eben daher läßt sich auch begreifen, warum diese Lehre vorzüglich unter den Einwohnern der Städte Eingang gefunden hat b).“ (Justus Friedrich Runde, „Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts“, 6. rechtmäßige Aufl., hrsg. von Christian Ludwig Runde, Göttingen, Dieterich 1821, S. 610.) S.21, Z.2: die bekannte Bemerkung des Tacitus: Die angezogene Stelle wird bei Runde (a.a.O. S. 13) in der Anmerkung b zu § 14 zitiert und lautet: „Dotem non uxor marito, sed uxori maritus offert.“ Sie findet sich in Kap. XVIII der „Germania“, auf das Runde überdies (a.a.O. S. 589) in der Anmerkung a zu § 585 Bezug nimmt. S.21, Z.7: singulären: besonderen, einzigartigen. S.21, Z.8: Beneficiarien: Lehnsempfängern. S.21, Z.10: dominus directus: Erbzins- oder Lehnherr. S.21, Z.32 f.: wie in der Einleitung gesagt wird: Es heißt dort: „Dieses Gewohnheitsrecht durch Gesetzgebung einzuschränken, oder gar aufzuheben, scheinet auch gar nicht rathsam; da die Gemeinschaft der Güter der Natur und dem Zweck der ehelichen Gesellschaft so angemessen, und so ganz dazu eingerichtet ist, Mistrauen und Eigennutz unter Eheleuten zu entfernen, diese zur Beförderung ihres und ihrer Kinder gemeinschaftlichen Wohls desto inniger zu vereinigen, den öffentlichen Credit zu erhalten, und, weil sie auf so einfachen Grundsätzen beruhet, verwickelte Rechtshändel zu verhüten. [...] Weil jedoch die, mit der Gütergemeinschaft verknüpften Rechte und Verbindlichkeiten beynahe blos auf Herkommen gegründet, in den Statuten der Städte gar nicht, oder nur sehr unvollständig bestimmt, und fast an jedem Ort Deutschlandes, wo diese Gemeinschaft gilt, verschieden, auch oft die Rechtslehrer darüber gar nicht einig sind: so konnt' es nicht fehlen, daß auch in dieser Grafschaft deshalb in einigen Punkten Ungewißheiten, oder von einander abweichende Gewohnheiten entstanden, die dann Processe, oder wohl gar sich widersprechende Entscheidungen veranlasseten. Damit nun solchen Inconvenienzen möglichst abgeholfen werde, ist es ohne Zweifel nützlich, der unter den Eheleuten eingeführten Gemeinschaft der Güter eine gesetzliche Bestimmung zu geben, die hier und da verschiedene Gewohnheiten sich gleichförmig zu machen, und wie es in einigen der hauptsächlichsten, bisher zweifelhaften Fällen künftig gehalten werden soll, nach den Rechtsgrundsätzen dieser Communion, nach Landessitte und nach Billigkeit festzusetzen. “ (A.a.O. S. 162—63.) S.21, Z.41: präsumiren: unterstellen, als (juristisch) gewiß annehmen. S.23, Z.23: Contrahent: Vertragschließende. S.23, Z.31: vindiciren: als Eigentümer die Herausgabe einer Sache verlangen, sie zurückfordern. |
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