Fürstlich Lippische Regierung (Detmold) an Christian Dietrich Grabbe (Detmold)
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Nr 2926 Exped: eodem. Actum Detmold den 2ten Jul [richtig: Jun] 1824. 5 Gegenwärtig Herr Canzleydirector Ballhorn Rosen Herr Regierungsrath Petri Im heutigen Termine wurde 10 mit der Prüfung des Candidati juris Ch. D. Grabbe hieselbst verfahren und ist derselbe nach dem Urtheil der Commission mit hinreichenden Kenntnissen 15 ausgerüstet um in die Zahl der expectivirten Advocaten aufge- nommen zu werden.
Gelesen.
LeopoldFzL.
TKellner.
Mit abschriftlicher Mittheilung
a. u. s.
dieses Protocolls wird nunmero
in fidem
dem Candidato iuris Christian
Dietrich Grabbe hieselbst die
Ausübung der Advocatur nach
Vorschrift der Verordnung vom
27t. Sept. 1793 hiemit bewilligt.
Detmold d 8t. Jun: 1824
vF.
87. H: Doppelbl. in 20; 1 S. Entwurf. F: In dem bei Nr 81 angeführten Faszikel. S. 108, Z. 16: expectivirten: auf Anwartschaft gesetzten. S. 108, Z. 19: TKellner: Heinrich Theodor K., geb. zu Detmold am 21. Juni 1774 als Sohn des Landrezeptors Friedrich Henrich K.,
[Bd. b5, S. 484]
begann seine amtliche Laufbahn als Forstsekretär und erster Kammer -Expedient bei der Fürstl. Rentkammer in Detmold, unterm 15. Jan. 1820 zum Regierungs-Sekretär ernannt. Unterm 29. Sept. 1840 Geh. Regierungs-Sekretär, unterm 5. Aug. 1851 in den Ruhestand versetzt, wobei ihm in Anerkennung seiner Verdienste der Charakter als Rat erteilt wurde, gest. zu Detmold am 14. Jan. 1855 an der Wassersucht. S. 108, Z. 20: a[ctum] u[t] s[upra]: verhandelt wie oben (wie im Eingange) [in Bezug auf Ort und Zeit angegeben ist]. S. 108, Z. 21: in fidem: zur Beglaubigung. S. 108, Z. 28: vF.: Der Regierungsdirektor Funck von Senftenau. S. 108, Z. 25 f.: Verordnung vom 27t. Sept. 1793: Die „Landesherrliche Verordnung wegen der Advokaten und Prokuratoren“, die aber nicht das Datum des 27ten, vielmehr des 17ten Septembers trägt, ist zuerst im 39. Stück der „Lippischen Intelligenzblätter“ vom 28. September 1793, S. 305—07 veröffentlicht und unter der Num. XLIV in Bd 4 der „Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe“ (Lemgo 1801) auf S. 89—91 wiederholt worden. Die Verordnung ergänzt eine frühere, welche für die an den Obergerichten zugelassenen Advokaten und Prokuratoren den numerus clausus eingeführt hatte. Dadurch waren zahlreiche, von Universitäten zurückkommende junge Rechtsgelehrte in Nachteil geraten, da ihnen nun jede Gelegenheit zu praktischer Ausbildung ihrer Kenntnisse fehlte. Sie bezweckt also, den vaterländischen jungen Rechtsgelehrten eine gute Gelegenheit zur praktischen Ausbildung ihrer Kenntnisse auch dann zu geben, wenn die Zahl der Advokaten noch vollständig ist. Sie gestattet ihnen, wenn sie in ihrer Prüfung zureichende Fähigkeiten bewiesen haben, in Rechtsstreit -Sachen bei den Obergerichten Schriften zu entwerfen und diese von einem, zur Prokuratur befugten Advokaten mitunterschreiben und übergeben zu lassen. Wenn also, bei noch geschlossener Zahl der Advokaten, ein Inländer um seine Prüfung und Zulassung zur Advokatur auf obengedachte Art bitte, so solle jene ordnungsmäßig und diese, wenn die dazu erforderliche Fähigkeit genug bewiesen sei, bewilligt werden. Ein zweiter Teil der Verordnung wendet sich gegen den Mißstand, daß Advokaten, die sich zur Beibehaltung der Prokuratur erklärt hätten, an den Gerichtstagen nicht immer, wie sie sollten, gegenwärtig seien und in solchen Fällen nicht einmal immer mit Anzeige der Ursache einen anderen substituierten. Nach einer aus Detmold vom 8. Junius 1824 datierten Aufstellung, die sich im Konvolut der Prüfungsakten befindet, hatte Grabbe für sein Examen zu zahlen: 1) an den Kanzleidirektor Ballhorn-Rosen, 2) an den Regierungsrat Petri und 4) an die Bibliothek je vier, 3) an den Regierungssekretär Kellner einen Reichstaler. Die unter 3) und 4) aufgeführten Beträge sind von Kellner bzw. Wasserfall quittiert. Nach einem Vermerk des Regierungspedells Emmighausen am Ende der Seite haben der Kanzleidirektor und „derr Regierungs-Petri“ die Examengebühren erlassen.
87.
H: Doppelbl. in 20; 1 S. Entwurf.
F: In dem bei Nr 81 angeführten Faszikel.
S. 108, Z. 16: expectivirten: auf Anwartschaft gesetzten.
S. 108, Z. 19: TKellner: Heinrich Theodor K., geb. zu Detmold
am 21. Juni 1774 als Sohn des Landrezeptors Friedrich Henrich K.,
[Bd. b5, S. 484]
begann seine amtliche Laufbahn als Forstsekretär und erster Kammer
-Expedient bei der Fürstl. Rentkammer in Detmold, unterm
15. Jan. 1820 zum Regierungs-Sekretär ernannt. Unterm 29. Sept.
1840 Geh. Regierungs-Sekretär, unterm 5. Aug. 1851 in den Ruhestand
versetzt, wobei ihm in Anerkennung seiner Verdienste der
Charakter als Rat erteilt wurde, gest. zu Detmold am 14. Jan. 1855
an der Wassersucht.
S. 108, Z. 20: a[ctum] u[t] s[upra]: verhandelt wie oben (wie
im Eingange) [in Bezug auf Ort und Zeit angegeben ist].
S. 108, Z. 21: in fidem: zur Beglaubigung.
S. 108, Z. 28: vF.: Der Regierungsdirektor Funck von Senftenau.
S. 108, Z. 25 f.: Verordnung vom 27t. Sept. 1793: Die „Landesherrliche
Verordnung wegen der Advokaten und Prokuratoren“, die
aber nicht das Datum des 27ten, vielmehr des 17ten Septembers
trägt, ist zuerst im 39. Stück der „Lippischen Intelligenzblätter“ vom
28. September 1793, S. 305—07 veröffentlicht und unter der Num.
XLIV in Bd 4 der „Landes-Verordnungen der Grafschaft Lippe“
(Lemgo 1801) auf S. 89—91 wiederholt worden.
Die Verordnung ergänzt eine frühere, welche für die an den
Obergerichten zugelassenen Advokaten und Prokuratoren den numerus
clausus eingeführt hatte. Dadurch waren zahlreiche, von Universitäten
zurückkommende junge Rechtsgelehrte in Nachteil geraten,
da ihnen nun jede Gelegenheit zu praktischer Ausbildung ihrer
Kenntnisse fehlte. Sie bezweckt also, den vaterländischen
jungen Rechtsgelehrten eine gute Gelegenheit zur praktischen
Ausbildung ihrer Kenntnisse auch dann zu geben, wenn die Zahl der
Advokaten noch vollständig ist. Sie gestattet ihnen, wenn sie
in ihrer Prüfung zureichende Fähigkeiten bewiesen haben, in Rechtsstreit
-Sachen bei den Obergerichten Schriften zu entwerfen und diese
von einem, zur Prokuratur befugten Advokaten mitunterschreiben
und übergeben zu lassen. Wenn also, bei noch geschlossener Zahl der
Advokaten, ein Inländer um seine Prüfung und Zulassung zur
Advokatur auf obengedachte Art bitte, so solle jene ordnungsmäßig
und diese, wenn die dazu erforderliche Fähigkeit genug bewiesen
sei, bewilligt werden.
Ein zweiter Teil der Verordnung wendet sich gegen den Mißstand,
daß Advokaten, die sich zur Beibehaltung der Prokuratur erklärt
hätten, an den Gerichtstagen nicht immer, wie sie sollten, gegenwärtig
seien und in solchen Fällen nicht einmal immer mit Anzeige
der Ursache einen anderen substituierten.
Nach einer aus Detmold vom 8. Junius 1824 datierten Aufstellung,
die sich im Konvolut der Prüfungsakten befindet, hatte Grabbe
für sein Examen zu zahlen: 1) an den Kanzleidirektor Ballhorn-Rosen,
2) an den Regierungsrat Petri und 4) an die Bibliothek je
vier, 3) an den Regierungssekretär Kellner einen Reichstaler. Die
unter 3) und 4) aufgeführten Beträge sind von Kellner bzw. Wasserfall
quittiert. Nach einem Vermerk des Regierungspedells Emmighausen
am Ende der Seite haben der Kanzleidirektor und „derr
Regierungs-Petri“ die Examengebühren erlassen.
[Bd. b5, S. 485]