Friedrich Althof (Detmold) an Fürstlich Lippische Regierung (Detmold)
Brief
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Nr 4244 praes. am 12ten Julii 1833. An 15 Hochfürstliche Regierung. Aufgegebene unterthänige Erklärung des Criminalgerichtssecretairs Althoff in Detmold, als Anwalts der Henriette Kehde zu Matorf, 20 zum Bericht Fürstlichen Militairgerichts vom 5/6. Jul. 1833., in Sachen der p. Kehde gegen den Soldaten p. Stille, pcto satisfactionis 25 et alimentorum, gehörig. Hätte es dem Herrn Auditeur Grabbe gefallen, mir Einsicht der Acten, wie solche oft von ihm verstattet wird, zu gewähren, so würde es mir möglich gewesen seyn, ohne eine Beschwerdeführung vielleicht die Proceßsache qu. zu fördern, 30oder einen dem Wunsche der p. Kehde entsprechenden Antrag zu stellen. Als ich aber ihren sie begleitenden Vater bei der fraglichen Gelegenheit mit einem Briefe zum Auditeur sandte, in dem ich um gefällige kurze Benachrichtigung über die derselben wirklich gegebene, auf die Sache bezügliche 35Antwort — /: Vater und Tochter kamen nämlich in einem höchst niedergeschlagenen Zustande zu mir, und beklagte sich Letztere weinend darüber, daß sie, die wegen ihrer Sache geziemend Nachfrage gethan, habe an die Hauptwache zum
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Arrest abgeführt werden sollen — wozu keinenfalls der Auditeur ein Recht hatte: er konnte die p. Kehde, die nicht unter seiner Jurisdiction steht, höchstens von seiner Stube weisen, im Fall sie sich wirklich respectwidrig benahm :/ — bat, habe 5ich eine solche nicht erhalten, und als ich Inspection der Acten nachsuchte, ist diese gleichfalls verweigert, und dem p. Kehde entgegnet worden, „er solle appelliren.“ Das wollte er aber nicht, und ebensowenig konnte der Unterschriebene das für ihn, weil ihm, beim gänzlichen Mangel an den betreffenden 10Actenstücken, die Kenntniß der gegenwärtigen Sachlage abging. Vermuthen mußte subscriptor freilich /: und er stand auch in dieser Meinung :/, daß die einfache, seit Jahren anhängige Proceßsache, bei eingestandenem Klaggrunde, längst entschieden 15sey, da er seit dem Jahre 1830, oder 1831. Nichts mehr davon erfahren, aber noch wohl im Gedächtniß hatte, daß der Klägerin eine Menge Wege hieher vor dieser Zeit verursacht worden waren, er konnte demnach auch vermuthen, daß nach abgemachter Sache die p. Kehde nun endliche Auszahlung der 20judicatmäßigen Summen nachsuchen dürfe. Aus dem Berichte Fürstlichen Militairgerichts vom 5ten d. M. muß unterschriebener Anwalt nun aber entnehmen, daß es auch bis jetzt zu keinem Endresultate gediehen ist; er hat indeß sein Wort zu lösen, der Klägerin — einer sehr hülfsbedürftigen 25Person — zur Realisirung ihrer gerechten Ansprüche nach seinen Kräften beistehen zu wollen. Daher richtet er an Hochfürstliche Regierung die unterthänige Bitte: dem Militairgerichte die sofortige Been- digung der langwierigen Proceßsache auf- 30 zugeben, oder wenigstens zu injungiren, sämmtliche Actenstücke subscripto auf 3 Tage ad aedes verabfolgen zu lassen, um etwa noch nöthige Anträge für die p. Kehde schriftlich stellen zu können. 35 Zum Schluß des qu. — hier unterthänig wiederbeigelegten — Berichts kann Anwalt die Bemerkung nicht unterdrücken, daß er Armen zwar gern giebt, ihnen gern beisteht — wie casus zeigt —, daß es ihm aber auffällt, wie eine Behörde darauf antragen kann, daß der — lediglich auf die Instruction 40der Partei ohne seine Schuld beschränkt gewesene — Concipient
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an die Armen 1 rthlr. zur Strafe zahlen solle. Fr Althof.