Fürstlich Lippisches Militärgericht (Detmold) an Herrschaftliches Richteramt (Detmold)
Brief
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Wohllöblichem Richteramt wird auf die verehrlichen Requisitionen wegen Unpflichtsbestrafung 10der Soldaten Heinr. Hane und Dietr. Ad. Müller, vom 12ten v. M., dienstergebenst erwiedert, daß laut Nomine Serenissimi ergangener Verordnung vom 30sten Oct. 1832, die in § 2 des Gesetzes vom 21sten Juli 1813 verfügten Ruthenhiebe wegen Unpflichtsstrafen der gemeinen 15Soldaten wegfallen; dagegen aber die landesgesetzlichen Strafen erkannt werden, so wie die übrigen Bestimmungen des genannten Gesetzes in Kraft verbleiben sollen. Wohllöbliches Richteramt wolle etwaige weitere Requisitionen rechtsgefälligst nach dieser neuen Verordnung stellen. 20Detmold den 2t Nov. 1832. Fürstl. Lipp. Militairgericht das. Böger. Grabbe. [Adresse:] An Herrschaftliches Richteramt allhier. Nachtrag