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Nr. 357, siehe GAA, Bd. V, S. 371nothumbnail
Fürstlich Lippisches Militärgericht (Detmold) an Fürstlich Lippische Regierung (Detmold)
Brief


20Nr. 2701

pr. 16 April 1832

            An

Hochfürstliche Regierung!

        Gehorsamster Bericht

25des Militairgerichtes,

        ad rescr. reg. vom

20sten März (nr. 2012),

    das Schuldenmachen
    der Officiere be-
30          treffend.                    Unterzeichnete haben
                        betreffs rubricirter Sache die
                        Preußische Gesetzgebung

(welche aber nicht überall für uns paßlich scheint) durchgesehen,
mit mehreren nicht verschuldeten Officieren darüber
35gesprochen, und ihre eigenen Erfahrungen zu Rath gezogen.

[GAA, Bd. V, S. 372]

 


  Die Preußischen Gesetze sind bei dem Schuldenmachen der
Subaltern-Officiere ohne Einwilligung der Commandeurs sehr
streng, indem sie die Foderung des Gläubigers dem Fiscus
verfallen lassen, den Gläubiger selbst strafen, und den
5schuldenmachenden Officier so lange in Arrest setzen bis die
Fiscalfoderung bezahlt ist. (v. von Rudloff, Handbuch des
Preußischen Militairrechts § 1191, 244.)

  Eine einfache Verordnung wird besser seyn als alle Verwicklungen
und Weitläuftigkeiten, welche man hinsichts dieses
10Punctes in den Rechten unserer Nachbarstaaten, insbesondere
des Preußischen, findet.

  Es möchte daher verordnet werden:

            daß weder activ dienende Officiere noch deren
            Ehefrauen, exclusive der activen Commandeurs,
15            und eben so wenig die bloß auf Inactivitäts-
            Gehalt oder Wartegeld gesetzten Officiere und
            deren Ehefrauen, ohne Vorwissen und schriftliche
            Einwilligung des Militairgerichtes, wobei der
            Auditeur stets die etwa nöthigen Nachrichten von
20            den resp. Herrn Commandeurs einziehen wird,
            irgend eine Schuld contrahiren dürfen, und daß,
            falls dasselbe geschehen sollte, der Gläubiger im
            Klagfall mit seiner Klage abgewiesen werde. Nur
            dann, wenn der Officier außer seiner Gage ent-
25            behrliche Mobilien oder sonstiges Vermögen be-
            sitze, solle der Gläubiger auf dasselbe Anspruch
            machen dürfen.

Der Herr Major Roth, mit welchem unterzeichneter Auditeur
hierüber gesprochen, ist gleichfalls ähnlicher Ansicht.

30  Da ein Monitorium aber gekommen, wird dieser Bericht
schon jetzt eingereicht, und Hochfürstliche Regierung gehorsamst
gebeten:

ihn auch dem Herrn Major Roth vorlegen zu
      wollen.
35                            Böger.    Grabbe.

[GAA, Bd. V, S. 373]