Nr. 357, siehe GAA, Bd. V, S. 371 | 16. April 1832 | | Fürstlich Lippisches Militärgericht (Detmold) an Fürstlich Lippische Regierung (Detmold) | Brief | | | | Vorangehend: | Nachfolgend: |
| 20Nr. 2701 pr. 16 April 1832 An Hochfürstliche Regierung! Gehorsamster Bericht 25des Militairgerichtes, ad rescr. reg. vom 20sten März (nr. 2012), das Schuldenmachen der Officiere be- 30 treffend. Unterzeichnete haben betreffs rubricirter Sache die Preußische Gesetzgebung (welche aber nicht überall für uns paßlich scheint) durchgesehen, mit mehreren nicht verschuldeten Officieren darüber 35gesprochen, und ihre eigenen Erfahrungen zu Rath gezogen. [GAA, Bd. V, S. 372] Die Preußischen Gesetze sind bei dem Schuldenmachen der Subaltern-Officiere ohne Einwilligung der Commandeurs sehr streng, indem sie die Foderung des Gläubigers dem Fiscus verfallen lassen, den Gläubiger selbst strafen, und den 5schuldenmachenden Officier so lange in Arrest setzen bis die Fiscalfoderung bezahlt ist. (v. von Rudloff, Handbuch des Preußischen Militairrechts § 1191, 244.) Eine einfache Verordnung wird besser seyn als alle Verwicklungen und Weitläuftigkeiten, welche man hinsichts dieses 10Punctes in den Rechten unserer Nachbarstaaten, insbesondere des Preußischen, findet. Es möchte daher verordnet werden: daß weder activ dienende Officiere noch deren Ehefrauen, exclusive der activen Commandeurs, 15 und eben so wenig die bloß auf Inactivitäts- Gehalt oder Wartegeld gesetzten Officiere und deren Ehefrauen, ohne Vorwissen und schriftliche Einwilligung des Militairgerichtes, wobei der Auditeur stets die etwa nöthigen Nachrichten von 20 den resp. Herrn Commandeurs einziehen wird, irgend eine Schuld contrahiren dürfen, und daß, falls dasselbe geschehen sollte, der Gläubiger im Klagfall mit seiner Klage abgewiesen werde. Nur dann, wenn der Officier außer seiner Gage ent- 25 behrliche Mobilien oder sonstiges Vermögen be- sitze, solle der Gläubiger auf dasselbe Anspruch machen dürfen. Der Herr Major Roth, mit welchem unterzeichneter Auditeur hierüber gesprochen, ist gleichfalls ähnlicher Ansicht. 30 Da ein Monitorium aber gekommen, wird dieser Bericht schon jetzt eingereicht, und Hochfürstliche Regierung gehorsamst gebeten: ihn auch dem Herrn Major Roth vorlegen zu wollen. 35 Böger. Grabbe. [GAA, Bd. V, S. 373] |
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