Nr. 296, siehe GAA, Bd. V, S. 327 | 09. April 1831 | | Christian Dietrich Grabbe (Detmold) an Fürstlich Lippische Regierung (Detmold) | Brief | | | | Vorangehend: | Nachfolgend: |
| Nr 2557 pr. 9 c Ad acta et reed.[etur] Detm. d. 9. April 1831 v. M. 5Vorerst ad acta. Detmold d. 12. April 1831 v. M. Detmold den 9ten Febr. [richtig: April] 1831. Regierung! 10 Gehorsamster Bericht des Auditeurs Grabbe, ad rescr. vom 9ten h. m. (n. 2548), die Gebühren 15 der Untersuchungs- commission betreffend. Unterzeichneter kann neben- genanntes verehrliche Rescript, da die Mitglieder der Unter- 20suchungscommission nicht gleich zu Hause zu finden sind, diesen erst Morgen zu ihrem Gutachten mittheilen. Indeß möchte die Sache mit Folgendem erledigt seyn: es ist Observanz, daß diejenigen Militairs, welche sich gleich beim Schwören zum Militairdienst zur Untersuchung melden, 25gar nichts für dieselbe bezahlen, — dafür haben die Untersuchungsmitglieder Mühe genug, selbst die Copialien laufen auf mehrere Thaler bei solchen zeitig Untersuchten an, — dann aber, wenn sich die ein Jahr vorher beeidigten Soldaten oder die gar nicht aufgefoderten Conscribirten, erstere wohl, 30weil sie die zeitige Meldung aus Nachlässigkeit oder Frivolität versäumt, letztere aus meist voreiliger Furcht p. p. melden, ist es nach dem usus der Untersuchungscommission und wie der Auditeur Rottberg ihn Unterzeichneten mündlich überliefert hat, auch der verstorbene Hauptmann Grupe ihn kannte, 35und der Hofrath Piderit als ehemaliges Mitglied der Commission ihn bestätigen wird, Gebrauch: daß der zu Untersuchende 1rthlr. dem Dr. Med., 1 rthlr. dem commandirten Offizier, 1 rthlr. dem Auditeur, 18 mgr. dem Chirurgus (bei Stellvertretern, die sich untersuchen lassen müssen, aber [GAA, Bd. V, S. 328] 24 mgr. dem letzteren) ausbezahle. Da die auf diese Art Untersuchten selbst durch ihre Versäumniß oder Voreile p. p. Schuld sind, daß sie untersucht werden, so möchte diese Belohnung nicht unbillig seyn, insbesondere, da die Arbeit, weil 5Jeder im ganzen Lande leicht sich melden kann, oft sehr groß ist, und möchte vielleicht der 30ste Kriegsartikel von 1812, (was aber seit vielen Jahren, noch vor der Zeit des Unterzeichneten, nicht usus gewesen) wider den zu Untersuchenden angewendet werden müssen. 10 Bei alle dem wird erwähnt, daß die Commission die ihr zukommenden Gebühren sehr oft gefodert, aber sehr selten ausbezahlt erhalten hat, — daß sie nie gerichtlich darauf drang, — daß der Auditeur vielleicht eine Menge Beispiele nachweisen kann, wo sie gar nicht, oder theilweise, oder ganz 15aus Mitleiden rückbezahlt ist. In diesem Zeitpuncte, wo die Commission sich sicher einer Verletzung ihrer Pflicht aus Geld-Gründen nicht schuldig macht, möchte es nicht unbillig seyn ihr die hergebrachten nicht zuvielen (obgleich 20 mehr als sonst, was aber wohl nicht zu lange währt,) einkommenden Gebühren zu belassen. Detmold den 9ten April 1831. |
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