Nr. 296, siehe GAA, Bd. V, S. 327 | 09. April 1831 | | Christian Dietrich Grabbe (Detmold) an Fürstlich Lippische Regierung (Detmold) | Brief | | | | Vorangehend: | Nachfolgend: |
| Nr 2557 pr. 9 c Ad acta et reed.[etur] Detm. d. 9. April 1831 v. M. 5Vorerst ad acta. Detmold d. 12. April 1831 v. M. Detmold den 9ten Febr. [richtig: April] 1831. Regierung! 10 Gehorsamster Bericht des Auditeurs Grabbe, ad rescr. vom 9ten h. m. (n. 2548), die Gebühren 15 der Untersuchungs- commission betreffend. Unterzeichneter kann neben- genanntes verehrliche Rescript, da die Mitglieder der Unter- 20suchungscommission nicht gleich zu Hause zu finden sind, diesen erst Morgen zu ihrem Gutachten mittheilen. Indeß möchte die Sache mit Folgendem erledigt seyn: es ist Observanz, daß diejenigen Militairs, welche sich gleich beim Schwören zum Militairdienst zur Untersuchung melden, 25gar nichts für dieselbe bezahlen, — dafür haben die Untersuchungsmitglieder Mühe genug, selbst die Copialien laufen auf mehrere Thaler bei solchen zeitig Untersuchten an, — dann aber, wenn sich die ein Jahr vorher beeidigten Soldaten oder die gar nicht aufgefoderten Conscribirten, erstere wohl, 30weil sie die zeitige Meldung aus Nachlässigkeit oder Frivolität versäumt, letztere aus meist voreiliger Furcht p. p. melden, ist es nach dem usus der Untersuchungscommission und wie der Auditeur Rottberg ihn Unterzeichneten mündlich überliefert hat, auch der verstorbene Hauptmann Grupe ihn kannte, 35und der Hofrath Piderit als ehemaliges Mitglied der Commission ihn bestätigen wird, Gebrauch: daß der zu Untersuchende 1rthlr. dem Dr. Med., 1 rthlr. dem commandirten Offizier, 1 rthlr. dem Auditeur, 18 mgr. dem Chirurgus (bei Stellvertretern, die sich untersuchen lassen müssen, aber [GAA, Bd. V, S. 328] 24 mgr. dem letzteren) ausbezahle. Da die auf diese Art Untersuchten selbst durch ihre Versäumniß oder Voreile p. p. Schuld sind, daß sie untersucht werden, so möchte diese Belohnung nicht unbillig seyn, insbesondere, da die Arbeit, weil 5Jeder im ganzen Lande leicht sich melden kann, oft sehr groß ist, und möchte vielleicht der 30ste Kriegsartikel von 1812, (was aber seit vielen Jahren, noch vor der Zeit des Unterzeichneten, nicht usus gewesen) wider den zu Untersuchenden angewendet werden müssen. 10 Bei alle dem wird erwähnt, daß die Commission die ihr zukommenden Gebühren sehr oft gefodert, aber sehr selten ausbezahlt erhalten hat, — daß sie nie gerichtlich darauf drang, — daß der Auditeur vielleicht eine Menge Beispiele nachweisen kann, wo sie gar nicht, oder theilweise, oder ganz 15aus Mitleiden rückbezahlt ist. In diesem Zeitpuncte, wo die Commission sich sicher einer Verletzung ihrer Pflicht aus Geld-Gründen nicht schuldig macht, möchte es nicht unbillig seyn ihr die hergebrachten nicht zuvielen (obgleich 20 mehr als sonst, was aber wohl nicht zu lange währt,) einkommenden Gebühren zu belassen. Detmold den 9ten April 1831. |
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296.
H: 2 Doppelbl. in 20; 6½ Sp .
F: In dem bei Nr 295 angegebenen Faszikel Nr 90.
S. 327, Z. 19: der] fehlt H
S. 328, Z. 8: zu] bei einer Änderung dieser Stelle versehentlich
doppelt gesetzt H
S. 327, Z. 28 — S. 328, Z. 2: dann aber, wenn [bis] Untersuch(ten)
] Am Rande mit Rotstift angestr. H
S. 327, Z. 3: reed.[etur]: von neuem vorzulegen.
S. 327, Z. 23: Observanz: Die Regel, der Brauch.
S. 327, Z. 34: Hauptmann Grupe: Johann Conrad Philipp G.
war als Sohn des Feldwebels und späteren Leutnants Johann Adolph
G. zu Detmold geboren und ist am 18. Jan. 1771 getauft worden.
Am 10. April 1794 trat er als Kadett in das Bataillon Lippe ein
und wurde unterm 15. Nov. 1794 zum Sergeanten, unterm 1. März
1801 zum Fähnrich, unterm 20. Mai 1807 zum Seconde-Lieutenant,
unterm 10. März 1809 zum Premier-Lieutenant und unterm 10.
April 1810 zum Hauptmann und Kompagnie-Chef befördert. Er
nahm am Tiroler Feldzuge des Jahres 1809, sodann am spanischen
teil, bis er am 14. Sept. 1810 bei La Bisbal in englische Gefangenschaft
geriet. 1814 ist er zurückgekehrt, im folgenden Jahre mit den
lippischen Truppen gegen Frankreich gezogen und am 10. März 1828
zu Detmold einer Lungenentzündung erlegen. Siehe auch Derwall
S. 53, unter Nr 49.
S. 328, Z. 6: der 30ste Kriegsartikel von 1812: Dieser hat folgenden
Wortlaut: „Jeder Conscribirte oder Soldat, welcher nach
seiner Ankunft beym Bataillon eine Schwachheit oder Krankheit
vorwendet, um entlassen zu werden, oder beharrlich eine Abneigung
gegen den Dienst äußert, soll, wenn die vom Compagniechef in
Gegenwart des Bataillons-Chirurgus und Auditeurs, der über den
Act ein Protocoll abzufassen und die Warnung vor der folgenden
Strafe darin aufzunehmen hat, förmlich und nachdrücklich geschehene
Auffoderung, zu seiner Pflicht zurückzukehren und seinen
Dienst willig zu versehen, fruchtlos geblieben ist, auf ein halbes
Jahr zur Strafe der öffentlichen Arbeit verurtheilt und seine Dienstzeit
um zwey Jahre verlängert werden.“