| [GAA, Bd. IV, S. 17] ]19[ act.4.) Die Duplik der Ehefrau des Bürgen. Aus der Duplik ist nur die Bemerkung hervorzuheben, daß ja der § 9 der Gütergemeinschaftsverordnung der Frau ausdrücklich gestatte, auch 5den „Verträgen“ des Mannes zu widersprechen und dagegen Inhibition auszuwirken.]32[ act.5.) Die Ausführung der Nullitätsquerel juncto remedio restitutionis in integrum der Ehefrau des Bürgen.10 Der Anwald der Intervenientin meint, daß das Urtheil, welches seine Partei verletze, schon aus dem Grunde, daß es einen Sprung mache, null sey. Es sey nämlich gegen ein Beweisinterlocut appellirt worden und die Sentenz verbreite sich 15nichtsdestoweniger über die ganze Sache. — Dann wird insbesondere gegen den Entscheidungsgrund gestritten, welcher das Wort des Gesetzes „zeitig“ so umschreibt, als ob es hieße „ehe der Bürgschaftscontract geschlossen war.“ Diese Auslegung 20wird erstens als grammatisch unrichtig getadelt, weil die Gütergemeinschaftsverordnung mit dürren Worten erlaube, daß die Frau den Verträgen des Mannes widerspreche, und ein Vertrag, der nicht abgeschlossen wäre, ein Unding 25sey; zweitens wird die Interpretation auch dem Sinn des Gesetzes nach für eine falsche erklärt, weil durch sie das Beneficium des Widerspruchs, welches der Frau gegen die nachtheiligen Handlungen des Manns verliehen werden solle, fast 30unmöglich gemacht würde, indem einem Mann nichts leichter fallen könne als schnell, hinter dem Rücken seiner Frau einen Vertrag abzuschließen. In Betreff der Facta kommt bei dem Urtheil ein Entscheidungsgrund vor, in welchem der Richter 35behauptet, die Intervenientin habe um den Contract ihres Mannes gewußt. Dieß wird aus den Acten der ersten Instanz widerlegt. — Auch erbietet sich die Intervenientin eventualiter ihre vorgeschützte Unwissenheit mit einem Eide zu 40erhärten.]33[ act.Aus einem als Präjudicium hinzugefügten Erkenntniß |
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