| [GAA, Bd. IV, S. 14] „daß der Bescheid des Magistrats zu Ufeln wieder aufzuheben, sonach der Kläger und Appellant den ihm auferlegten Beweis zu übernehmen nicht verbunden ist. Es ist vielmehr 5Appellat, der unstatthaften Intervention seiner Ehefrau ohngeachtet, schuldig, die aus der übernommenen Bürgschaft von ihm gefoderten 100 Th. innerhalb 4 Wochen, bei Vermeidung der Execution, an 10Appellanten zu bezahlen, nebst daran noch zu liquidirenden rückständigen Zinsen zu 5 pr. ct., compensatis expensis.“ Gegen diese Sentenz wird indeß von Seiten der zurückgewiesenen Intervenientin sofort protestirt, 15und sie erscheint am 8ten Juni mit einer]32[ act.Nullitätsquerel und einem Gesuch um restitutio in integrum. Das petitum ist: die letztgefällte Entscheidung wieder aufzuheben, das Urtheil des Magistrats zu bestätigen, und den Appellanten 20in die Kosten zu verdammen. Die Canzlei nimmt]35[ act.durch ein Decret vom 15ten Juni die Nichtigkeitsklage an, verwirft aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil dazu das erfoderliche novum ermangle. Am 30sten October überreicht25]42[ act.der Appellant und Quärulat seine Vernehmlassung, und da hernach, weil beide Parteien sich nur auf priora berufen, kein weiterer Schriftenwechsel statt findet, so erfolgt am 5ten April 1810]47[ act.das Urtheil in dritter Instanz:30„daß nunmehro das vorige Urtheil vom 27sten April vorigen Jahrs wieder aufzuheben, hingegen das magistratische Erkenntniß vom 14ten Juni 1808 wieder herzustellen sey, und sind die 35Kosten billigerweise zu compensiren.“ Hierdurch glaubt sich nun abermals der Appellant verletzt, und führt daher seinerseits das]49[ act.Rechtsmittel der Nullität am 10ten Mai ein. Nach-]50[ act.dem ihm dieß Gesuch am 17ten Mai gewährt 40worden ist, sucht sich die Appellatin am 17ten]56[ act.August in der Exceptionsschrift, welche von ihr |
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