| [GAA, Bd. IV, S. 380] seiner Gegenwart vorgetragen oder vorgelegt wird. Also: Bewilligung der Appellationsprozesse: Erklärung des Obergerichts, daß die Appellation zulässig sei. Volle Appellationsprocesse: Appellationsprozesse mit Kompulsorialen (siehe die Anm. zu S. 13, Z. 20) und Inhibitorialen, d. i. der Weisung an den Unterrichter, die Sache in ihrem bisherigen Stande zu belassen, so lange die Appellation schwebe. S.13, Z.27 f.: Replik: Die Gegenrede auf eine Einrede, namentlich das Vorbringen einer Tatsache, durch welche die Einrede entkräftet werden soll. Der Replik kann unter Umständen eine Duplik, dieser eine Triplik und dieser wiederum eine Quadruplik entgegengesetzt werden. S.13, Z.32: Procurator: Sachwalter; Vertreter, der im Auftrage eines anderen und auf Grund einer Vollmacht (Prokuratorium) dessen Geschäfte, insbes. vor Gericht, führt. S.14, Z.9: Execution: Vollstreckung des Urteils durch Zwangsmaßregeln, wodurch das Gericht Einen zu etwas nötigt. S.14, Z.11: zu liquidirenden: anzusetzenden, zu berechnenden, nachzuweisenden. S.14, Z.12: compensatis expensis: mit Ausgleichung der Kosten. S.14, Z.13: Sentenz: Rechtsspruch, Urteil. S.14, Z.16: Nullitätsquerel: (lat. querela nullitatis), Nichtigkeitsklage, Beschwerdeführung in höherer Instanz gegen den Unterrichter wegen Nichtigkeit des Urteils. Sie war im früheren gemeinen Prozesse das Rechtsmittel, um wesentliche Mängel in Hinsicht der Gerichtspersonen, der Parteien oder des gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen, die im Laufe des Verfahrens vorgekommen und geeignet waren, dessen Nichtigkeit zu begründen. — Der Beschwerdeführer heißt Querulant, sein Gegner Querulat. S.14, Z.16 f.: restitutio in integrum: Aufhebung eines von Rechtswegen eingetretenen Rechtsnachteils durch Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes unter Vorbringung neuer erheblicher Tatumstände oder Beweismittel. S.14, Z.17: petitum: Schlußbitte der Klage, Antrag. S.14, Z.24: novum: Ein zu neuer Verhandlung Anlaß gebender Tatumstand. S.14, Z.27: priora: frühere Dinge oder Vorgänge. S.14, Z.35: compensiren: gegeneinander aufrechnen. S.15, Z.1: pura submissio in sententiam: Erklärung einer Partei, nichts Neues mehr vorbringen, vielmehr ein Urteil auf Grund des seither Vorgebrachten erwarten zu wollen. S.15, Z.3 f.: Verschickung der Acten: Einsendung der Akten an ein auswärtiges Spruchkollegium oder eine Universitätsfakultät zur Erstattung eines Rechtsgutachtens, auf Grund dessen dann das ordentliche, mit der Sache betraute Gericht urteilt. S.15, Z.16 f.: Schulden zu contrahiren: Schulden einzugehen. S.15, Z.26: synonym: gleichbedeutend. S.16, Z.5: ipso jure: durch das Recht selbst, von Rechtswegen, schon an und für sich. S.16, Z.18: Deduction: rechtliche Ausführung; „eine Schrift in |
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