| [GAA, Bd. IV, S. 377] Ernst Ballhorn-Rosen an seinen Sohn Friedrich August: „Grabbe, der sich zum Examen gemeldet, hat mir gestern durch seinen Vater die Probe-Relation geschickt. Der Alte sah dabei bewegt aus und bat um meine Gunst für den Sohn. — Die Relation zeigt, daß einiger Unterricht im Referieren den jungen Mann sehr bald zu einem sehr guten Referenten gemacht haben würde; allein so wie sie ist, fürchte ich fast, daß der R.[egierungs] R.[at] Petri sie als ganz ungeraten verwerfen wird. Leider verliert sich der Autor noch immer in gemeinstem Umgange.“ („Felix Mendelssohn-Bartholdys Briefwechsel mit Legationsrat Karl Klingemann in London“, hrsg. u. eingel. von Karl Klingemann. Essen, Baedeker 1909, S. 15.) Bei der Erklärung der Fachausdrücke der Rechtssprache hat sich der Bearbeiter folgender Hilfsmittel bedient: Heinrich Kuppermann, „Juristisches Wörterbuch zur Verbesserung des Aktenstils und Einführung einer reinen deutschen Schreibart in gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, mit praktischen Beyspielen erläutert.“ Leipzig, Breitkopf und Compagnie 1792. Friedrich August Nützer, „Kleines juristisches Handwörterbuch, oder Erklärung der in der Rechtssprache vorkommenden fremden und unverständlichen Wörter, Redensarten und Sprachwendungen; ein nützliches Handbuch für den Bürger, Landmann und jeden Nichtjuristen, nach den besten Quellen und Hülfsmitteln und unter Mitwirkung eines Rechtsgelehrten bearb. u. hrsg. Nebst einem Vorworte vom Herrn Advokat Dr. Karl Back.“ Eisenberg, Schöne 1828. (Der Verf. bezeichnet sich als Herzogl. Sächs. Kreisamtskopist zu Eisenberg.) Daniel Sanders, „Fremdwörterbuch“. Bd 1—2. Leipzig, Wigand 1871. S.11, Z.1: Relation: Bericht(erstattung). S.11, Z.4: Heitland, Gradiermeister an der Saline, ist am 20. Nov. 1823 zu Salzuflen, 58 Jahre alt, an der Wassersucht verstorben. S.11, Z.5: Appellanten: Appellation ist die schriftliche oder mündliche Berufung auf den Ausspruch eines höheren Gerichts, wenn man sich durch ein gesprochenes Urteil, einen Bescheid, eine Weisung oder Anordnung beschwert glaubt; im Prozesse also dasjenige Rechtsmittel, durch das eine Nachprüfung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht durch ein höheres Gericht verlangt werden kann. Appellant: die von einem Untergericht an ein höheres sich berufende Partei; Appelat: der Gegner des Appellanten, also derjenige, zu dessen Nachteil mittels Berufung die Abänderung eines Urteils angestrebt wird. S.11, Z.9: pcto fideijussionis: in Betreff einer Bürgschaft. S.11, Z.14: Beweislast: Die Verpflichtung zur Beweisführung im Prozesse. S.11, Z.17: Intervention: Die rechtliche Einmischung (Dazwischenkunft) einer dritten Partei in einen zwischen zwei anderen anhängigen bürgerlichen Rechtsstreit. Der (Die) sich einmischende Dritte heißt Intervenient(in), sein (ihr) Gegner Intervent. |
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