| [GAA, Bd. IV, S. 16] schließt daher weiter, wenn der § 8 dem Mann jede willkührliche Veräußerung schlechtweg verbietet, so versteht es sich von selbst, daß die zufolge des § 9 statt findende Vermuthung der 5stillschweigenden Einwilligung der Frau ipso jure wegfällt, sobald von dieser gegen den ihr bekannt gewordenen Contract zeitig d. i. vor Erfüllung desselben protestirt wird. — Nebenbei wird noch darauf hingedeutet, daß das Gesetz 10nur vermöge der Administration des Guts dem Ehemanne die freie Verfügung über das Gemeingut erlaubt. Die Thatsachen, welche der Appellant zur Unterstützung seines Gesuchs vorbringt, werden 15gänzlich verneint; die Behauptung, daß auch der Familie des Bürgen, wegen der Schwägerschaft mit dem Hauptschuldner, die Bürgschaft zum Nutzen gereiche, wird ohne weitere Deduction unvernünftig genannt.20]13 u 14[ act.Ein beigelegtes Urtheil des Hofgerichts enthält in seinen Entscheidungsgründen sub nro III Meinungen, die den juridischen Ansichten des Verfassers der Exception entsprechen.]15[ act.3.) Die Replikschrift des Bürgschaftgläubigers.25 Hier verbreitet sich der Replikant über einen Grundsatz, den er in der Rechtfertigung der Appellation nur im Vorbeigehn andeutete, und folgert nun also: die Gesetze wirken im Allgemeinen auf keine geschehene Handlungen zurück; jeder 30abgeschlossene Contract ist aber eine geschene Handlung; also kommt in gegenwärtigem Fall die Intervenientin mit ihrer Einrede gegen einen längst abgeschlossenen Bürgschaftscontract zu spät. — Die beiden Prämissen setzen legislatorische Bestimmungen 35voraus, und der Verfasser führt dergleichen aus dem Codex und den Digesten an. Auch beruft er sich auf ein ihm günstiges Urtheil der Canzlei. Was sonst noch in der Replik erwähnt wird, 40hat, wenn es erheblich ist, schon in der Rechtfertigung gestanden. |
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