| [GAA, Bd. IV, S. 15] eine pura submissio in sententiam genannt wird, gegen die Querel zu schützen. Da trägt den 27sten]57[ act.September der Appellant auf Verschickung der]61[ act.Acten an, und das Obergericht bewilligt dieselbe 5am 11ten October 1810.C. Actenauszug.]1[ act.1.) Die Einführung und Rechtfertigung der Appellation des Bürgschaftgläubigers.10 In Hinsicht des rechtlichen Gesichtspuncts stellt der Appellant den § 9 der Gütergemeinschaftsverordnung als das Kriterium auf, nach dem die Sache zu entscheiden sey; er bezieht sich auf die ausdrückliche Erlaubniß, welche darin dem Mann 15gegeben werde, ohne Einwilligung der Frau aus dem Gemeingut zu veräußern und darauf Schulden zu contrahiren. Die Clausel, durch welche das Gesetz diese Vorrechte beschränkt hat: „wenn es das Bedürfniß oder der Nutzen der Familie erfodert 20“, sucht er durch Berufung auf die Schwägerschaft, in welcher der Bürge mit dem Hauptschuldner steht, sich zum Besten zu wenden. Theils deshalb, und theils, weil nach seiner Meinung die Verordnung nur auf künftige Handlungen und 25nicht auf schon geschlossene Contracte geht, welche er mit erfüllten für synonym nimmt, spricht er der Ehefrau die erfoderliche gegründete Ursache ihrer Intervention ab. Hinzugefügt sind einige Facta, welche die Einwilligung 30der Intervenientin in den Contract ihres Mannes darthun sollen.]12[ act.2.) Die Exceptionsschrift der Ehefrau des Bürgen. Der Anwald der Intervenientin stellt dem § 9 der Gütergemeinschaftsverordnung noch den § 8 35zur Seite, weil er überzeugt ist, daß beide sich wechselseitig sowohl ergänzen als beschränken. Er |
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