| [GAA, Bd. III, S. 668] währte. (Rudolf Sohm, „Institutionen. Geschichte und System des römischen Privatrechts“, 14. Aufl., Leipzig 1911, S. 645, 710—11.) S.329, Z.28: Plagen: Oder Blagen, „ein Wort, das man im nordwestlichen Deutschland, in Niederhessen, am Niederrhein, durch Westfalen bis in die Niederlande scheltend und geringschätzig von Kindern, zumal unartigen verwendet“. (Grimms „Wörterbuch“, Bd 2, Leipzig 1860, Sp. 60.) Soviel wie 'kleine, unruhige Kinder', 'Bälger'. S.330, Z.4 ff.: Zu diesem Falle bemerkt Wohlhaupter (a.a.O. S. 331): „Beim zweiten Fall, Dietrich contra Rammshagel, geht es um ein Darlehen, das Dietrich im Wirtshaus zu Stapelage dem Rammshagel, und zwar als Einsatz zum Würfelspiel, gegeben, aber noch nicht zurückerhalten hat. Der Prätor weist die Klage ab, da aus Spielschuld keine Obligation erwachse. Dietrich murrt dawider, Spielschuld sei doch eine Ehrenschuld, und das ist sogar der Standpunkt Rammshagels, der mit Hinblick auf seine Notlage den Dietrich lediglich um Stundung bittet. In seinen besseren Zeiten wäre es dem Juristen Grabbe sicher nicht entgangen, daß er sich hier den Gegensatz des fremden und heimischen Rechts etwas zu leicht gemacht hat, da Rechtssätze über Klagbarkeit von Spiel- schulden nicht ohne weiteres analog auf die Klagbarkeit von Dar- lehen zu Spielzwecken angewendet werden können, wobei weiter- hin noch zu klären wäre, ob Dietrich als unbeteiligter Dritter oder als Spielgegner dem Rammshagel das Darlehen gewährt hatte.“ S.330, Z.7: mutuum: Darlehen, und zwar ein solches, bei dem der Borger verbindlich war, eine Sache der nehmlichen Art und vom nehmlichen Werte zurückzuerstatten, während er beim Com- modat schuldig war, genau dieselbe Sache zurückzugeben, die ihm überlassen worden war. S.330, Z.17: Stapelage: Dorf bei Detmold. S.330, Z.18: Knöcheln: Mit Knöcheln, d. i. den gewöhnlich aus Knochen hergestellten Würfeln spielen. S.330, Z.40: Eorum haud necessitas. Hic acta: Ihrer bedarf es nicht. Hier sind die Akten! S.331, Z.13: Si tacuisses [ usw. ]: Wenn du geschwiegen hättest, wärest du ein Philosoph geblieben; nach einer von Boëthius in seinem Werke „Consolatio philosophiae“ (II, 7) überlieferten Anek- dote. S.331, Z.16 f.: Liktorenbeile: Siehe die Anm. zu Bd 1, S. 307, Z. 17 auf S. 641—42. S.331, Z.34: hercynischen Wald: Siehe die Anm. zu S. 164, Z. 14. S.332, Z.30: Prätorianern: Siehe die Anm. zu S. 186, Z. 1. S.332, Z.35: Scriba: Siehe die Anm. zu S. 163, Z. 14. S.332, Z.40: Scio: Ich weiß, ich verstehe. S.333, Z.13 f.: das Land der Rose: Siehe die Anm. zu S. 165, Z. 25—26. S.333, Z.31: Weiberlist ist unergründlich: Selbstzitat Grabbes; siehe S. 151, Z. 27. S.335, Z.13: verfumfeien: Siehe die Anm. zu S. 295, Z. 12. |
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