| [GAA, Bd. IV, S. 24] 1.) Die Verordnung von 1786 höbe sich selbst auf und die allgemeine Gemeinschaft der Güter, welche sie im § 1 einführen will, wäre bloß dem Namen nach eine solche, wenn der Frau außer den 5Verwaltungsrechten auch noch das letzte Zeichen des Miteigenthums, die Wohlthat des Widerspruchs gegen die heimlichen, dem Gemeingut schädlichen, Contracte ihres Mannes geraubt seyn sollte. Sie hätte alsdann höchstens hin und wieder 10ein partielles Recht, wie z. B. das Recht der Benutzung an den Sachen, welche sie zur Haushaltung gebraucht, und sie hätte nur auf den Fall, daß es dem Mann beliebt, nach seinem Tode ihr etwas übrig zu lassen, ein Eigenthum.15 2.) Wenn die Paragraphen 8 und 9 in der That im Gegensatz ständen, so müßte doch, weil sie in demselben Gesetz zur selben Stunde sanctionirt sind, der Versuch gemacht werden, sie in einander hineinzupassen. Da würde denn, weil der § 8 dem 20Ehemann jede Verfügung unbedingt verbietet, und der § 9 ihm dieselben bedingt erlaubt, sich nothwendig ein ähnliches Resultat ergeben als das, welches der Referent herauszieht. Die beiden Paragraphen stehen aber durchaus nicht im Widerspruch: 25der erste verbietet dem Mann, wie ausdrücklich über und in dem § steht, die willkührlichen Dispositionen, und der zweite gestattet ihm die Administration. Letzteres Wort ist noch dazu, um es hervorzuheben und jeden Irrthum zu vermeiden 30durchschossen gedruckt worden. Eine Administration ist aber, wie fast jede lex des Pandektentitels de administratione et periculo tutorum beweis't, bloß die Befugniß, diejenigen Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, welche 35dem Besten des administrirten Guts gemäß, vorgenommen oder unterlassen werden müssen. So scheint auch die Gütergemeinschaftsverordnung selbst das Wort umschreiben zu wollen, indem sie gleich nachher, im andren Absatz des § 9, dem 40Mann bloß dann die Abschließung von Contracten und Veräußerungen in Betreff des Gemeinguts |
| |