| [GAA, Bd. IV, S. 20] Sobald bei einem Volke das Weib nicht mehr als eine res betrachtet wird, sondern selbst besitzen kann, so werden nothwendiger Weise Institute entstehen, welche darauf abzwecken, das 5Besitzthum einer Frau vorzüglich während der Ehe, wo es am meisten in Gefahr ist, zu schützen. Dem Character und der Lage der beiden Nationen gemäß, entwickelte sich bei den Römern neben der unbedeutenderen parapherna die bedeutendere 10und verwickeltere Lehre der dos, und bei den Germanen die Gütergemeinschaft. Die Römer, in Sittenverderbniß versunken, und daher, wie ihre Verbote über Erbverträge so schrecklich zeigen, höchst mißtrauisch untereinander, außerdem 15noch in Handelsverbindungen vom größten Risiko mit der ganzen Welt verflochten, und im Besitz des raffinirtesten Systems der Jurisprudenz, konnten und mußten darauf fallen, das Heil der Güter der Frau in einer beinah mathematischen 20Absonderung des dominium von dem ususfructus zu suchen; die Germanen dagegen, noch halbe Wilde, aber sogar in diesem Zustande, gleich allen mitteleuropäischen Nationen, durch die Natur ihres Himmelstrichs gezwungen, den Weibern einen 25wichtigern Platz in der Gesellschaft einzuräumen als die südlicheren Italiäner, geriethen auf einen weit einfacheren Weg als diese, und glaubten, arglos und treu wie sie waren, das beste und gerechteste Mittel, die Güter beider 30Eheleute zu erhalten, bestehe darin, daß man sie in ein Gesammteigenthum verschmölze. Völlig zur Reife gebracht wurde die Lehre durch die Einführung des Christenthums, insbesondere durch den Grundsatz, daß Mann und Frau Eins seyen, 35und daher kommt es, daß wir erst im Mittelalter Spuren einer unbedingten communio bonorum wahrnehmen. Die Idee, welche der Hofrath Runde im § 605 des deutschen Privatrechts äußert, daß in früheren Zeiten gar keine allgemeine 40Gütergemeinschaft hätte existiren können, weil alle Töchter erblos und folglich güterlos gewesen |
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