| [GAA, Bd. IV, S. 18] der Canzlei ergibt sich, daß der Anwald in seiner früheren Exceptionsschrift die Schlußfolge, wodurch er den § 8 und den § 9 in Verbindung bringt, wörtlich daraus copirt hat.5]42[ act.6.) Die Exceptionsschrift des Bürgschaftgläubigers. Enthält nichts als einen Bezug auf die vorige Sentenz.]49[ act.7.) Die Ausführung der Nullitätsquerel des Bürgschaftgläubigers. 10 Diese Querel ficht die obergerichtliche Entscheidung, welche ihr entgegen steht, im Allgemeinen dadurch an, daß auf den Beweis gar nicht hätte erkannt werden dürfen, weil es schon gerichtlich constire, daß die Intervenientin um die Bürgschaft 15gewußt habe. — Ferner werden aus dem Gütergemeinschaftsgesetze die Paragraphen 11 und 12 allegirt, um die Paragraphen 8 und 9 näher zu bestimmen. Es wird bemerkt, daß der § 11 der Frau ausdrücklich die Haushaltung als ihr eigenthümliches 20Fach anweise, und daß sie demnach natürlich kein Recht habe, aus demselben herauszutreten und die Handlungen anzugreifen, welche in den Wirkungskreis ihres Mannes gehören. Da der § 12 beide Eheleute gemeinschaftlich zur Bezahlung 25ihrer sogar vor der Ehe contrahirten Schulden verpflichtet, so wird daraus hergeleitet, wie viel mehr beide zur Erfüllung eines während der Ehe geschlossenen Contracts verbunden seyn müssen. — Noch beruft sich der Querulant 30auf die Observanz, ohne jedoch eine einzelne anzuführen; auch glaubt er, daß das Staatswohl dadurch gefährdet würde, wenn der Ehefrau vergönnt sey, jederzeit wider die Verträge ihres Mannes Einspruch einzulegen.35]56[ act.8.) Die Exceptionsschrift der Ehefrau des Bürgen. Hier wird der Nichtigkeitsklage des Bürgschaftgläubigers mit einem allgemeinen Widerspruch quoad jus et factum geantwortet. |
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