| [GAA, Bd. IV, S. 382] darauf bezahlte als ein Indebitum zurück fordern kann; so leidet dies doch in folgenden Fällen Ausnahme: 1) Da jederzeit vermuthet wird, daß der Mann ihr die Besorgung des innern Hauswesens überlassen habe: so kann sie, auch ohne dessen ausdrückliche Einwilligung, die zur Führung dieser ihr anvertrauten Oekonomie nöthigen Contracte gültig schließen, und zu deren Behuf bewegliches Vermögen veräußern, also weibliches Gesinde miethen, Hausgeräthe, Kleidungsstücke, und was zum Essen und Trinken erforderlich ist, anschaffen, dagegen das in der Haushaltung Ueberflüssige oder Entbehrliche verkaufen, und überhaupt in dergleichen häuslichen und wirthschaftlichen Angelegenheiten contrahiren, die sich nicht allgemein, sondern nur nach Beschaffenheit jeder Familie und ihrer Haushaltung bestimmen lassen. Der Mann wird daher in Domesticis & Oeconomicis so lange durch die Contracte und Handlungen seiner Frau verbunden: so lange er sie nicht von Führung des Hauswesens aus erheblichen Ursachen dispensirt, und nicht davon, daß er darin durch sie nicht weiter verbunden seyn wolle, das Publikum gehörig avertiret. 2) Wenn die Frau, mit Wissen und Willen des Mannes, öffentlichen Handel, oder gar Kaufmannschaft, für sich allein oder mit und nebst ihm treibet: so wird er durch ihre Contracte in allen den Handel betreffenden Geschäften verbunden. Desgleichen: 3) Wenn sie einen offenbar vortheilhaften Contract eingegangen ist, und das Gemeingut dadurch bereichert hat; 4) Wenn sie bey langer Abwesenheit ihres Mannes, aus Noth, ihres Unterhalts halber, oder weil es offenbar das Beste der Familie erforderte, zur Schließung eines Contracts gezwungen worden ist; 5) Wenn die Wohlfahrt des gemeinen Wesens dadurch befördert wird, und der Mann aus verwerflichem Eigensinn das so nicht wollte, oder wegen Abwesenheit nicht könnte; 6) der Mann ex post ihren einseitigen Contract genehmigt; oder endlich 7) er ihr freywillig die ihm zustehende Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens übertragen hat. § 12. Von der Verbindlichkeit der Eheleute zur Bezahlung der auf dem Gemeingut haftenden Schulden. Eine oft traurige, aber zur Erhaltung des öffentlichen Credits nothwendige Würkung der allgemeinen Gütergemeinschaft ist die, daß beyde Eheleute zur Bezahlung der auf ihrem beyderseitigen Vermögen haftenden Schulden gleiche Verbindlichkeit haben; sie mögen von einem oder dem andern, oder gemeinschaftlich, so wohl vor als während der Ehe contrahiret seyn. Nur hat dies künftig, in Ansehung der nach Publication dieser Verordnung in stehender Ehe von der Frau gemachten Schulden, die sich aus dem §. 11. ergebenden Einschränkungen, indem darnach die Schulden der Frau in ihrem |
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